(1) Ist es für die Baureifmachung einer Erweiterungszone notwendig, neben den in Artikel 65 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorgesehenen primären Erschließungsanlagen auch geotechnische Sicherungsarbeiten durchzuführen sowie die bestehende Versorgungsleitung zu verlegen, können auch diese Arbeiten zu den in Artikel 87 dieses Gesetzes vorgesehenen Förderungen für die Erschließung der Flächen für den geförderten Wohnbau zugelassen werden.
(2) Die Notwendigkeit der Arbeiten laut Absatz 1 muss aus einem geologischen Gutachten oder aus dem Durchführungsplan resultieren. Die Förderung ist nur dann möglich, wenn für die Personen, denen der Grund zugewiesen wurde, die Gesamtkosten für den Erwerb, die Baureifmachung und die primäre Erschließung des Baugrundes 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der in der Zone zulässigen Baumasse übersteigen. 142)