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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 88 (Einmalige Beiträge an die Zuweisungsbegünstigten)

(1) Einzelnen oder in Wohnbaugenossenschaften zusammengeschlossenen Gesuchstellern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Flächen für den geförderten Wohnbau haben und ihre Volkswohnung errichten, indem sie eine dem freien Wohnbau vorbehaltene Fläche oder ein Gebäude kaufen, das zuvor eine andere Zweckbestimmung hatte und durch eine der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben d) und e) des Landesraumordnungsgesetzes angegebenen Wiedergewinnungsmaßnahmen in eine Wohnung umgewandelt wird, wird zu Lasten des in Artikel 87 Absatz 1 genannten Fonds ein einmaliger Beitrag gewährt, der der Hälfte der Grund- und der primären und sekundären Erschließungskosten entspricht, jedoch höchstens 10 Prozent der Baukosten der Wohnung betragen darf.

(2) Zu Lasten der Wohnungen, für deren Errichtung die in Absatz 1 genannte Förderung gewährt wird, muß die in Artikel 60 genannte zwanzigjährige Sozialbindung für den geförderten Wohnbau grundbücherlich angemerkt werden.