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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 87/bis (Beschleunigung der Ausweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau)

(1) Um die Verwirklichung der Bauprogramme zu beschleunigen, die von den Artikeln 22 und 90 vorgesehen sind, fordert die Landesregierung die Gemeinden, in denen der Bau der Wohnungen vorgesehen ist, auf, innerhalb von 60 Tagen mitzuteilen, ob sie über Flächen für den geförderten Wohnbau verfügen, die für die Durchführung der Bauprogramme geeignet sind.

(2)  Verfügen die Gemeinden über keine für die Durchführung der Bauprogramme geeigneten Flächen, wird zwischen der Landesverwaltung und der Gemeinde eine Vereinbarung über die beschleunigte Ausweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau getroffen. Die Vereinbarung muss innerhalb von 60 Tagen ab Aufforderung durch die Landesverwaltung oder durch die Gemeindeverwaltung abgeschlossen werden. Ausschließlich für die Ausweisung der entsprechenden Wohnbauzonen, die notwendig sind, um die in den Artikeln 22 und 90 vorgesehenen Bauprogramme zu realisieren, werden die vom Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, vorgesehenen Fristen um die Hälfte herabgesetzt.

(3)  Inder von Absatz 2 vorgesehenen Vereinbarung werden die Fristen für die Ausweisung der Wohnbauzonen und für die Zuweisung der Flächen verbindlich festgelegt.

(4)  Ist eine der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) genannten Gesellschaften oder Körperschaften bereits Eigentümerin der Baufläche, kann vom Erwerb des Grundstückes abgesehen werden. In diesem Fall wird der Gesellschaft oder Körperschaft zulasten des in Artikel 87 Absatz 1 vorgesehenen Rotationsfonds ein Beitrag gewährt, der 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der auf dem Grundstück zulässigen Baumasse entspricht. Voraussetzung für die Gewährung des Beitrages ist ein förmlicher Zuweisungsbeschluss durch die Landesregierung. Dieser Zuweisungsbeschluss ist der Rechtstitel für die Anmerkung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 86 inVerbindung mit Artikel 62.141)

141)
Art. 87/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 24 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.