In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 87 (Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, sowie von sanierungsfähigen Liegenschaften)   delibera sentenza

(1) Zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbes und der Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau ist ein Rotationsfonds errichtet. An diesen Fonds fließen die Mittel, die im Einsatzprogramm laut Artikel 6 für die Einsatzart laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H) vorgesehen sind, die Rückflüsse der aus diesem Fonds gewährten Darlehen sowie die Rückflüsse der Darlehen aus dem Rotationsfonds, der im früher geltenden Artikel 32 des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, vorgesehen war.

(2) Aufgrund des in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, erwähnten Dekretes über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung verfügt der Landesrat für Wohnungsbau zugunsten der Gemeinde die Gewährung eines einmaligen Beitrages in der Höhe von 50 Prozent der Enteignungsentschädigung und die Gewährung eines zinsfreien Darlehens für die restlichen 50 Prozent. Werden die Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 unmittelbar zugunsten des Wohnbauinstitutes enteignet, wird ein einmaliger Beitrag in der Höhe der gesamten Enteignungsentschädigung gewährt.133)

(3) Im Falle der Festsetzung einer höheren Enteignungsentschädigung durch das Oberlandesgericht verfügt der Landesrat für Wohnungsbau die entsprechende Ergänzung des Darlehens und des einmaligen Beitrages.134)

(4) Im Falle der Enteignung von Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, verfügt der Landesrat für Wohnungsbau auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses, mit welchem die Gemeinde beschließt, die Flächen gemäß dem im genannten Artikel 16 beschriebenen Verfahren zu erwerben, die Gewährung eines einmaligen Beitrages in der Höhe von 50 Prozent der Enteignungsentschädigung und die Gewährung eines zinsenfreien Darlehens für die restlichen 50 Prozent.

(5) Die Bestimmungen laut den Absätzen 2, 3 und 4 werden auch im Falle der in Artikel 81 vorgesehenen Enteignung von Baugründen angewandt.

(6) Ist für den Erwerb der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen die Mehrwertsteuer geschuldet, werden die unter den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Beträge um den entsprechenden Betrag erhöht.

(7) Die Gemeinden oder ihre Verwaltungsgemeinschaften weisen die erworbenen Flächen gemäß den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes zu und lasten dem Eingewiesenen einen Gesamtbetrag an, der dem für den Erwerb der Flächen aufgenommenen Darlehen entspricht.

(8) Der Erwerber muß den entsprechenden Betrag zum Zeitpunkt der Abtretung entrichten und die Gemeinde muß den Betrag innerhalb von 90 Tagen ab erfolgtem Inkasso an den Rotationsfonds zurückerstatten. Die vom Land von Fall zu Fall eingehobenen Beträge fließen wieder dem Rotationsfonds für die weitere Verwendung zu.

(9) Für die primäre Erschließung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sowie für andere dem Anschluss dieser Flächen an das öffentliche Versorgungsnetz dienende Arbeiten wird ein einmaliger Beitrag im Ausmaß von 60 Prozent der für die geplanten Arbeiten genehmigten Kosten gewährt. Der einmalige Beitrag wird aufgrund der Endabrechnung bis zum Ausmaß von 60 Prozent der von der Gemeinde tatsächlich getragenen Ausgaben ergänzt, sofern die Endabrechnung innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Beitragsgewährung vorgelegt wird.135)

(10) Zusammen mit der Gewährung des einmaligen Beitrages für die primäre Erschließung wird den Gemeinden ein einmaliger Beitrag für die sekundäre Erschließung im Ausmaß von 60 Prozent jenes Beitrages gewährt, der laut Gemeindeverordnung über die Einhebung der Erschließungsbeiträge zu Lasten der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen geht.136)

(11) Der für Wohnungsbau zuständige Landesrat gewährt zulasten des in Absatz 1 genannten Rotationsfonds den Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften und gemeinnützigen Körperschaften zinsfreie Darlehen für den Kauf von nicht bebauten oder bebauten Grundstücken zum Zweck der Wiedergewinnung. Liegen diese Grundstücke innerhalb von verbauten Ortskernen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, werden sie in Abweichung von der Bestimmung des Artikels 36 Absatz 3 und des Artikels 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, mittels Änderung des Gemeindebauleitplanes oder, falls ein Durchführungsplan besteht, mittels Änderung des Durchführungsplanes für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die so zweckbestimmten Grundstücke gelten für alle Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ingeltender Fassung, und dieses Landesgesetzes als Flächen für den geförderten Wohnbau. Nach erfolgter Änderung des Gemeindebauleitplanes oder des Durchführungsplanes wird ein Teil des Darlehens in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. Für die bebauten Grundstücke für den Zweck der Wiedergewinnung darf der einmalige Beitrag nicht höher sein als 50 Prozent der gesetzlichen Baukosten der auf dem Grundstück zulässigen Baumasse, wobei die Kriterien für die Gewährung des genannten Beitrages mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden. Den gemeinnützigen Gesellschaften und gemeinnützigen Körperschaften wird ein zinsfreies Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Absatz 1 für den Kauf von nicht bebauten Grundstücken gewährt, die gemäß 90 für die Errichtung von Wohnungen geeignet sind. Das Darlehen muss innerhalb von 90 Tagen ab erfolgter Zuweisung der Flächen an die Zuweisungsberechtigten und jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab dessen Gewährung an den Rotationsfonds zurückbezahlt werden. Ist die Gemeinde bereits Eigentümerin der verbauten Flächen oder sind diese mit anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Mitteln erworben worden, wird der Gemeinde nach erfolgter Änderung des Gemeindebauleitplanes oder des Durchführungsplanes, mit der die Fläche für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt wird, und auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe von 20 Prozent der gesetzlichen Baukosten der auf dem Grundstück zulässigen Baumasse gewährt.137)

(12) Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt zu Lasten des in Absatz 1 genannten Fonds dem Wohnbauinstitut einen einmaligen Beitrag für den Ankauf von Grundstücken, die zur Umwidmung als Baugrund geeignet und für die Realisierung der genehmigten Bauprogramme notwendig sind. Vor dem Ankauf des Grundes muß das Wohnbauinstitut das Gutachten der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde und der Landesraumordnungskommission einholen. Die bindenden Gutachten der Gemeinde und der Landesraumordnungskommission über die Eignung des Grundstückes als Baugrund müssen innerhalb von 90 Tagen abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne daß sich die Gemeinde beziehungsweise die Landesraumordnungskommission geäußert hat, gilt das jeweilige Gutachten als positiv. Nach erfolgtem Abschluß des Kaufvertrages beschließt die Landesregierung, auf Antrag des Wohnbauinstitutes, die Abänderung des Bauleitplanes endgültig.

(13) Der Landesrat für Wohnungsbau gewährt den Gemeinden zu Lasten des in Absatz 1 genannten Fonds zinsfreie Darlehen für den Ankauf von Grundstücken, die als Baugrund geeignet sind. Vor dem Ankauf des Grundes muss die Gemeinde das bindende Gutachten der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung einholen. Das Gutachten der Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung über die Eignung des Grundstückes als Baugrund muss innerhalb von 90 Tagen ab dem entsprechenden Antrag abgegeben werden. Läuft diese Frist ab, ohne dass sich die Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung geäußert hat, gilt das Gutachten als positiv. Nach Genehmigung des Durchführungsplanes werden für jene Flächen, die im Durchführungsplan dem geförderten Wohnbau und den entsprechenden primären Erschließungsanlagen vorbehalten sind, 50 Prozent des zinsfreien Darlehens in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. 138)

(14) 14. Die den Gemeinden gewährten Darlehen müssen innerhalb von vier Jahren ab der Gewährung dem Rotationsfonds rückerstattet werden, auch dann, wenn die Flächen noch nicht übereignet wurden. Werden die Darlehen nicht innerhalb dieser Frist zurückgezahlt, werden die entsprechenden Beträge bei der nächsten Fälligkeit von den Zuweisungen abgezogen, die den Gemeinden im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, zustehen. Die so einbehaltenen Beträge fließen dem Rotationsfonds zur weiteren Verwendung zu. Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Rückzahlung der Darlehen um ein Jahr verlängert werden. 139)

(15) Die gemäß den Absätzen 12 und 13 gewährten Darlehen schließen nicht aus, dass im Durchführungsplan, der im Sinne von Artikel 37 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, zu erstellen ist, im Sinne von Absatz 3 des genannten Artikels 37 der Vorbehalt von Baumassen für Dienstleistungs- und Detailhandelsbetriebe sowie für sekundäre Erschließungsanlagen, die für den Bedarf der Zone notwendig sind, vorgesehen werden.140)

massimeBeschluss Nr. 372 vom 14.03.2011 - Geförderter Wohnbau: Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 i.g.F. - Festlegung der Kriterien für die Gewährung des einmaligen Beitrages
133)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
134)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
135)
Absatz 9 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
136)
Absatz 10 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
137)
Art. 87 Absatz 11 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 23 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
138)
Art. 87 Absatz 13 wurde zuerst ergänzt durch Art. 24 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
139)
Art. 87 Absatz 14 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
140)
Absatz 15 wurde angefügt durch Art. 24 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.