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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 86 (Vorkehrungen gegen die Spekulation mit abgetretenen Grundstücken)

(1) Die Flächen für den geförderten Wohnbau unterliegen der zwanzigjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62.

(2) Soweit von den Artikeln 62 und folgenden die Veräußerung, die Vermietung oder die Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten von Wohnungen, die der Sozialbindung unterliegen, vorgesehen ist, dürfen die auf zugewiesenem Bauland errichteten Wohnungen nur an Personen veräußert oder vermietet werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baugrundes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Ebenso dürfen nur zugunsten von solchen Personen dingliche Nutzungsrechte bestellt werden.

(3) Wer eine auf zugewiesenem Bauland gebaute Wohnung veräußert, vermietet oder mit dinglichen Nutzungsrechten belastet, muß den Nachweis erbringen, daß er selbst über eine dem Bedarf seiner Familie angemessene Wohnung verfügt.

(4) Der Kaufpreis entspricht dem Konventionalwert der Wohnung, der gemäß Artikel 7 festzusetzen ist. Einzig auf die Baukosten der Wohnung werden die Koeffizienten für Alter und Erhaltungszustand angewandt. Die Bestimmungen über die eventuelle Rückzahlung der Wohnbauförderung bleiben von dieser Vorschrift unberührt.126)

(5) Nach Ablauf von 20 Jahren ab Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung kann der Wohnungseigentümer das Eigentumsrecht nach Belieben übertragen oder die Wohnung mit dinglichen Rechten belasten; in diesem Fall ist der Eigentümer jedoch verpflichtet, der Gemeinde einen Beitrag in der Höhe von zehn Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung zu bezahlen. Für jedes Jahr nach dem zwanzigsten Jahr ab der Erklärung der effektiven Besetzung der Wohnung vermindert sich der an die Gemeinde zu bezahlende Betrag um ein Zehntel. Nach Ablauf von 30 Jahren ab der Erklärung der effektiven Besetzung der Wohnung verfällt die von der Grundzuweisung herrührende Sozialbindung für den geförderten Wohnbau.127)

(5/bis) Für die Wohnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Flächen errichtet und fertiggestellt wurden, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, läuft die in Absatz 5 genannte Bindungsfrist ab dem Datum der Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung.128)

(5/ter) Auch nach Ablauf der 20 Jahre und solange der in Absatz 5 genannte Betrag nicht an die Gemeinde bezahlt worden ist, darf die auf dem abgetretenen Grundstück errichtete Wohnung nur an Personen veräußert oder vermietet werden, die die Voraussetzungen für die Zuweisungen geförderten Baulandes in der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde besitzen.129)

(6) Besteht ein Widerspruch zwischen dem Zuweisungsbeschluß für die Fläche und den Bauarbeiten, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten ursprünglichen Projekt oder mit dem während der Durchführung der Arbeiten genehmigten Abänderungsprojekt ausgeführt wurden, beschließt der Gemeindeausschuß die erforderlichen Abänderungen der Grundzuweisung. Auf Grund dieses Beschlusses können die erforderlichen Eigentumsübertragungen, die Bestellung von Oberflächenrechten und Dienstbarkeiten in Abweichung von dem in Artikel 62 angegebenen Veräußerungsverbot durchgeführt werden.

(7)Nach Ablauf von fünf Jahren ab Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung kann die restliche auf der zugewiesenen Fläche eventuell zulässige Baumasse genutzt werden, um die eigene Wohnung, welche die Merkmale einer Wohnung mit erhöhter Zimmerzahl beibehalten muss, zu erweitern oder um eine neue Wohnung zu errichten. Falls eine eigenständige Wohnung errichtet wird, muss, gegebenenfalls, vorher für die Fläche, welche von der bestehenden Wohnung abgetrennt wird, der vom Absatz 5 vorgesehene Beitrag an die Gemeinde entrichtet werden. Die eigenständige Wohnung muss für den Wohnbedarf von Verwandten und Verschwägerten innerhalb des dritten Grades dienen, welche die Voraussetzungen für die Zuweisung geförderten Baulandes in der jeweiligen Gemeinde besitzen. Die Sozialbindung laut diesem Artikel in Verbindung mit Artikel 62 ist auf der Grundlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu übernehmen und im Grundbuch aufgrund eines Planes über die materielle Teilung ausschließlich zu Lasten der neu errichteten Wohnung neu anzumerken.130)

(8) Sind 20 Jahre ab der Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung verstrichen und ist der in Absatz 5 vorgesehene Betrag an die Gemeinde entrichtet worden, kommt für die Löschung der Sozialbindung laut Artikel 62 der Artikel 68 zur Anwendung. Nach Ablauf der in Absatz 5 angegebenen 30 Jahre wird die Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Sozialbindung auf jeden Fall erteilt.131)

(8/bis)Falls es sich um auf gefördertem Baugrund errichtete Wohnungen ohne Inanspruchnahme von Wohnbauförderungen dieses Gesetzes handelt, werden alle Unbedenklichkeitserklärungen und Ermächtigungen, die von Artikel 62 und folgenden vorgesehen sind, vom Bürgermeister ausgestellt. 132)

(9) Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe wird die Übertragung des Eigentums an der zugewiesenen Fläche und an der darauf errichteten Wohnung zugunsten des Ehegatten ermächtigt, dem gemäß richterlicher Verfügung die Wohnung zugewiesen wird.

126)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
127)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
128)
Absatz 5/bis wurde eingefügt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
129)
Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
130)
Art. 86 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 23 Absatz 4 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
131)
Absatz 8 wurde ergänzt durch Art. 23 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
132)
Art. 86 Absatz 8/bis wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 5 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.