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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 85 (Verfall der Grundzuweisung)

(1) Die Zuweisung wird in folgenden Fällen für verfallen erklärt:

  1. wenn die Wohnung, die auf dem zugewiesenen Grundstück gebaut wurde, nicht innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Bewohnbarkeitserklärung vom Eingewiesenen bewohnt oder im Sinne des Artikels 86 vermietet wird,
  2. wenn die Wohnung in Widerspruch zu Artikel 86 vermietet wird,
  3. wenn die Zweckbestimmung der Wohnung in Widerspruch zum Zuweisungsbeschluß ganz oder teilweise geändert wird, und die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich ist,
  4. wenn die Fristen laut Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c) nicht eingehalten werden,
  5. wenn die anderen im Zuweisungsbeschluß vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

(2) Die Umstände, die den Verfall der Zuweisung zur Folge haben, sind mit Beschluß des Gemeindeausschusses festzustellen und vom Bürgermeister durch Einschreiben mit Rückantwort dem Eingewiesenen mit der Aufforderung vorzuhalten, innerhalb von 60 Tagen entsprechend belegte Gegenäußerungen vorzubringen.

(3) Nach Ablauf der im Absatz 2 angegebenen Frist spricht der Gemeindeausschuß mit Beschluß den Verfall der Grundzuweisung aus. Gegen den Beschluß des Gemeindeausschusses kann innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde bei der Landesregierung eingelegt werden, welche endgültig entscheidet. Die endgültige Erklärung über den Verfall der Zuweisung hat zur Folge, daß die zugewiesene Fläche und die darauf errichteten Bauten enteignet werden können. Auf Antrag der Gemeinde verfügt der Landeshauptmann mit Dekret die Enteignung.

(4) Die Absätze 2 und 3 werden auch im Falle des Verzichtes auf die Zuweisung angewandt.

(5) Die Bestimmungen von Artikel 82, 83, 84, der Absätze 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels sowie von Artikel 86 kommen im Falle der Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau durch die Landesverwaltung oder durch das Wohnbauinstitut zur Anwendung, wobei an die Stelle des Gemeindeausschusses die Landesregierung bzw. der Verwaltungsrat des Wohnbauinstitutes treten.