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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 84 (Annullierung der Grundzuweisung)

(1) Der Zuweisungsbeschluß ist zu annullieren, wenn festgestellt wird, daß der Bewerber zum Zeitpunkt des provisorischen Zuweisungsbeschlusses, wenn ein solcher gefaßt wurde, bzw. des endgültigen Zuweisungsbeschlusses nicht im Besitze der Voraussetzungen für die Grundzuweisung war. Nach erfolgter Annullierung des Zuweisungsbeschlusses verfügt der Landeshauptmann auf Antrag der Gemeinde die Enteignung des zugewiesenen Grundes und der darauf errichteten Bauten. Ist die auf der zugewiesenen Fläche errichtete Wohnung bereits fertiggestellt, entspricht die Enteignungsentschädigung dem gemäß Artikel 86 Absatz 4 festzusetzenden Kaufpreis. Ist die Wohnung noch nicht fertiggestellt, entspricht die Enteignungsentschädigung für die Bauwerke dem vom Schätzamt des Landes festgesetzten Wert der Bauwerke, während für den Baugrund die Enteignungsentschädigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festgesetzt wird.