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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 82 (Zuweisung der Flächen für geförderten Wohnbau)  delibera sentenza

(1) Die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sind für das Wohnbauinstitut und für einzelne oder in Genossenschaften zusammengeschlossene Personen bestimmt, die zu den in Artikel 2 vorgesehenen Förderungen zugelassen werden können. Die Gemeinden können die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen für den Bau von Wohnungen verwenden, die gänzlich oder teilweise mit eigenen Mitteln finanziert werden.122)

(2) Die erwähnten Flächen sind auch für Gesellschaften und Körperschaften bestimmt, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen und diese - aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesverwaltung - zu verkaufen oder auch unter Zusicherung des späteren Verkaufes zu vermieten. Diese Vereinbarung hat die Richtlinien für die Zuweisung der Wohnungen, für die Bemessung und Änderung des Mietzinses sowie für die Festsetzung des Kaufpreises festzulegen; dabei sind die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten sowie angemessene finanzielle Sicherheiten für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu bieten.

(3) Bei der Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau hat das Wohnbauinstitut den Vorrang, wenn es beabsichtigt, in der Gemeinde Mietwohnungen zu bauen, die im Bauprogramm laut Artikel 22 vorgesehen sind.

(4) Für die Gesuche von Wohnbaugenossenschaften und Einzelgesuchstellern setzen die Gemeinden mit Verordnung die Fristen und die Modalitäten für das Einreichen der Gesuche, für die Erstellung der Rangordnung, sowie das Ausmaß der zuzuweisenden Fläche fest. In der Verordnung legen die Gemeinden überdies Kriterien für die Bevorzugung der von Wohnbaugenossenschaften eingereichten Gesuche gegenüber denjenigen der Einzelgesuchsteller fest. In der Verordnung können die Gemeinden vorsehen, daß für die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde zwei zusätzliche Punkte anerkannt werden und daß die Rangordnung eine Geltungsdauer von höchstens drei Jahren haben kann.

(5) Um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, müssen die Mitglieder von Wohnbaugenossenschaften oder die Einzelgesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie müssen in der Gemeinde oder in den gemäß Artikel 31 des Landesraumordnungsgesetzes zusammengeschlossenen Gemeinden ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben,
  2. sie müssen im Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen sein, um zur Wohnbauförderung des Landes für den Bau einer Eigentumswohnung zugelassen zu werden, und über ein Einkommen verfügen, das die fünfte Einkommensstufe nicht überschreitet,123)
  3. sie müssen im Sinne der Durchführungsverordnung mindestens 16 Punkte erreichen,
  4. sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben.

(6) Bei Punktegleichheit werden die Gesuchsteller bevorzugt, die hinsichtlich der in Absatz 5 Buchstabe a) erwähnten Voraussetzung eine längere Ansässigkeitsdauer nachweisen können.

(7) Die Zuweisung der Flächen für den geförderten Wohnbau ins Eigentum der Bewerber oder ins Erbbaurecht wird in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Durchführungsprogramm und dem genehmigten Durchführungsplan nach der Reihenfolge der endgültigen Rangordnung mit Beschluß des Gemeindeausschusses vorgenommen.

(7/bis) Sind die dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen ausschließliches Eigentum des Landes oder des Wohnbauinstitutes, wird die Zuweisung ins Eigentum an die Gesuchsteller von der Landesregierung oder vom Wohnbauinstitut im Einvernehmen mit der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde vorgenommen.124)

(7/ter) Im Rahmen der auch bereits genehmigten Bauprogramme kann die Landesregierung festlegen, dass die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau in Abweichung von Absatz 5 Ziffer 1) auch an Gesuchsteller erfolgen kann, die in einer angrenzenden Gemeinde ansässig sind. Das Einvernehmen der betroffenen Gemeinden ist erforderlich. 125)

(8) Die Zuweisung der Flächen kann in zwei Phasen erfolgen. Die provisorische Zuweisung kann nach der Genehmigung des Durchführungsplanes und der Einleitung des Enteignungsverfahrens vorgenommen werden. Aufgrund der provisorischen Zuweisung können die Zuweisungsempfänger um die Erteilung der Baukonzession ansuchen. Die endgültige Zuweisung ins Eigentum kann nur nach erfolgter Enteignung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen durchgeführt werden. Im provisorischen Zuweisungsbeschluß bzw. im endgültigen Zuweisungsbeschluß muß, wenn keine provisorische Grundzuweisung stattfindet, festgestellt werden, daß keiner der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und in Absatz 5 Buchstabe d) dieses Artikels vorgesehenen Ausschlußgründe vorliegt.

(9) In Erwartung der endgültigen Zuweisung ins Eigentum kann die Gemeinde die Zuweisungsempfänger ermächtigen, die enteigneten Flächen zu besetzen und mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Ermächtigung zur Besetzung der Fläche ist abhängig von der Hinterlegung einer Anzahlung in der Höhe von 80 Prozent auf den voraussichtlichen Abtretungspreis der Fläche und auf die Erschließungskosten.

(10) Auf den Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, dürfen nur Wohnungen gebaut werden, die die Merkmale einer Volkswohnung aufweisen; diese Bestimmung gilt nicht für die Wohnungen für alte Leute, für die Wohnheime für Arbeiter und Studenten, für die geschützten Wohnungen und für die Gemeinschaftswohnungen.

(11) Ins Ausland Ausgewanderte, die vor der Auswanderung für mindestens fünf Jahre im Lande ansässig waren, sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten, die beabsichtigen, den Wohnsitz wieder im Lande aufzuschlagen, können das Gesuch um Grundzuweisung in der Gemeinde vorlegen, in der sie den letzten Wohnsitz hatten, oder in jener, in der sie nachweislich ihrem Beruf oder ihrer Arbeit nachgehen können. Für die Rechtswirkungen dieser Bestimmung wird die im Ausland geleistete Arbeitszeit als in der Gemeinde geleistet angesehen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 81 del 26.03.2001 - Edilizia abitativa agevolata - cessione di aree a cooperative di militari
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 105 vom 24.04.1996 - Zuweisung von Bauland in geförderten Wohnbauzonen - Ermessenspielraum und Begründungspflicht - vorher festgelegte Zuweisungskriterien nicht obligatorisch
122)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 22 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
123)
Art. 82 Absatz 5 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 22 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
124)
Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 22 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
125)
Art. 82 Absatz 7/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 13. Juni 2012, Nr. 11.