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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 81 (Enteignung der Flächen für den freien Wohnbau)

(1) Sind die im mehrjährigen Durchführungsprogramm angegebenen Zeiträume verstrichen, ohne daß die Eigentümer der für den privaten Wohnbau bestimmten Flächen bei der Gemeinde ein Baukonzessionsansuchen eingebracht haben, enteignet die Gemeinde die unverbauten Flächen, wobei jedoch nachgewiesen werden muß, daß keine weiteren Flächen für den geförderten Wohnbau zur Verfügung stehen. Die Finanzierung des Erwerbes der Flächen wird gemäß Artikel 88 vorgenommen.

(2) Die im Sinne des Absatzes 1 enteigneten Flächen müssen für den geförderten Wohnbau verwendet werden.

(3) Auf Antrag der Eigentümer kann die Enteignung von Flächen für den freien Wohnbau auch vor Ablauf der im mehrjährigen Durchführungsprogramm vorgesehenen Frist erfolgen.