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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 80 (Antrag auf Enteignung)

(1) Nach Abwicklung des in Artikel 79 beschriebenen Verfahrens wird die Enteignung der Flächen für den geförderten Wohnbau und für die primären Erschließungsanlagen vorgenommen. Von der Enteignungsentschädigung, die den einzelnen Miteigentümern der Erweiterungszone zusteht, wird ein Betrag abgezogen, der jenem Anteil an den Flächen für die primären Erschließungsanlagen entspricht, der zu Lasten der Baugrundstücke des freien Wohnbaues ist und laut Artikel 66 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten werden muß.

(2) 121)

(3) Die Flächen, die für die Verwirklichung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes bestimmt sind, werden zu dessen Gunsten enteignet.

121)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.