In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 79 (Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft und Durchführung der materiellen Teilung der Flächen in den Erweiterungszonen)

(1)Aufgrund des Vorschlages über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung der Flächen, der im genehmigten Durchführungsplan enthalten ist, verfügt der Bürgermeister für die Flächen, die die Erweiterungszone bilden, die Bildung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung. 119)

(2) Die Miteigentumsanteile werden im Verhältnis zur Ausdehnung der einzelnen im Plan enthaltenen Grundflächen bestimmt. Die dinglichen Nutzungsrechte und die Hypotheken, welche die einzelnen Grundstücke belasten, werden auf die Miteigentumsanteile oder auf die zugewiesenen Grundstücke übertragen. Die Grunddienstbarkeiten werden im Sinne des Artikels 1032 des bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend den Erfordernissen der baulichen Nutzung gelöscht, beibehalten oder bestellt.

(3) Die Dekrete des Bürgermeisters über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung werden auf Antrag der Gemeindeverwaltung im Grundbuch einverleibt.120)

(4) Die Grundstücke, die Gegenstand der Dekrete über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung sind, unterliegen nicht den Bestimmungen über die geschlossenen Höfe und auch nicht jenen über die Gemeinnutzungsrechte; daher können sie ohne weitere verwaltungstechnische Maßnahmen aus den jeweiligen geschlossenen Höfen ausgegliedert werden, und es verfällt die Bindung als Gemeinnutzungsobjekt kraft der Dekrete über die Bestellung der Miteigentumsgemeinschaft oder die materielle Teilung.

119)
Art. 79 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 20 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
120)
Art. 79 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 21 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.