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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 8 (Beschluß der Einsätze)  delibera sentenza

(1) Die Wohnbauförderungseinsätze laut Artikel 2 werden aufgrund des von der Landesregierung genehmigten Einsatzprogrammes vom Landesrat für Wohnungsbau verfügt. Die Gebarung der entsprechenden Mittel kann, im Sinne des Artikels 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, sowie im Sinne der betreffenden Durchführungsverordnungen, die mit Dekret des Landeshauptmannes vom 16. Dezember 2002, Nr. 49, erlassen worden sind, außerhalb des Haushalts erfolgen. 14)

(2) Wenn der Landesrat feststellt, daß die vom Gesuchsteller zum Zwecke der Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes abgegebenen Angaben unwahrhaftig sind, verfügt er den Ausschluß des Gesuches; ausgenommen sind die Fälle, wo die unwahrhaftigen Angaben aufgrund der Umstände als unerheblich für die Zulassung zur Wohnbauförderung oder für deren Ausmaß zu betrachten sind.

(3)15)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 404 del 23.11.2005 - Edilizia abitativa agevolata - concessione di agevolazioni - presentazione dichiarazione di appartenenza ad un gruppo linguistico - criterio di proporzionalità fra i gruppi linguistici
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 33 vom 10.02.1998 - Widerruf von Wohnbauförderung - Zuständigkeit des Wohnbaukomitees Rechtswidrigkeit eines Widerruf nur wegen nicht beigebrachter Unterlagen
14)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
15)
Art. 8 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.