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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 2 (Arten der Einsätze)  delibera sentenza

(1) Die Einsätze zur Wohnbauförderung haben zum Gegenstand:

  • A)  Die Gewährung von Kapitalbeiträgen an das Institut für den sozialen Wohnbau, das in der Folge als "Wohnbauinstitut" bezeichnet wird, zur Durchführung der in Artikel 22 genannten Bauprogramme.
  • B)  Die Gewährung von mehrjährigen gleichbleibenden Beiträgen an das Wohnbauinstitut für die Amortisierung von Darlehen, zu deren Aufnahme das Wohnbauinstitut von der Landesregierung zur Durchführung der Bauprogramme ermächtigt wurde.
  • C)  Die Gewährung von Kapitalbeiträgen an das Wohnbauinstitut:
    • 1)  zum Kauf von Wohnungen in den von den Artikeln 29 und 39 vorgesehenen Fällen,
    • 2)  zur Ausübung des Vorkaufsrechtes auf abgetretene Wohnungen in den von Landes- und Staatsgesetzen
  • D)  Beihilfen in außergewöhnlichen Fällen, die wegen besonderer Erfordernisse Sofortmaßnahmen benötigen, und zwar in folgenden Fällen:
    • 1)  Notstandhilfen, wenn der Notstand durch Naturkatastrophen bewirkt worden ist, unter Ausdehnung auch auf Katastrophen anderer Art,
    • 2)  Notstandhilfen bei sozialen Härtefällen.
  • E1)  Die Gewährung von fünfzehnjährigen oder zwanzigjährigen Darlehen aus dem Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau an Einzelbewerber oder an Bewerber, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder den Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf.
  • E2)  Die Gewährung von gleichbleibenden Zinsbeiträgen auf hypothekarische Darlehen, die von Einzelbewerbern oder von Bewerbern, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder den Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf bei Kreditinstituten aufgenommen werden.
  • E3)  Die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen an Einzelbewerber oder an Bewerber, die sich zu Genossenschaften zusammengeschlossen haben, für den Bau oder Kauf von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf.
  • E4)  Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Stelle der in den Buchstaben E1) E2) und E3) vorgesehenen Darlehen, Zinsbeiträge und zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge.
  • F1)  Die Gewährung von fünfzehnjährigen oder zwanzigjährigen Darlehen aus dem Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • F2)  Die Gewährung von gleichbleibenden Zinsbeiträgen auf hypothekarische Darlehen, die von Einzelbewerbern für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundbedarf aufgenommen werden.
  • F3)  Die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • F4)  Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Einzelbewerber für die Wiedergewinnung von Volkswohnungen oder Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl für den Grundwohnbedarf.
  • G)  Maßnahmen zur Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz mittels Gewährung von:
    • 1)  einmaligen Beiträgen an jene Gesuchsteller, die für die wiedergewonnenen Wohnungen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaues übernehmen,
    • 2)  einmaligen Beiträgen an die Gemeinden.
    • 3)  Beiträgen an jene Gesuchsteller, die für die angekauften und wiedergewonnenen Wohnungen die Verpflichtungen des konventionierten Wohnbaues übernehmen.3)
  • H)  Die Finanzierung des Erwerbs und der Erschließung von Flächen für den geförderten Wohnbau durch:
    • 1)  die direkte Übernahme zu Lasten des Landes von 50 Prozent der Enteignungsentschädigungen, die für die Flächen des geförderten Wohnbaues geschuldet sind,
    • 2)  die Gewährung von zinsfreien Darlehen und einmaligen Beiträgen an die Gemeinden, das Wohnbauinstitut oder an gemeinnützige Gesellschaften,
    • 3)  die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Personen, die im Besitze der Voraussetzungen für die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau sind.
  • I)  Die Gewährung von einmaligen Beiträgen an Gemeinden, an das Wohnbauinstitut, an Gesellschaften oder Körperschaften, deren Ziel es ist, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufes, zu vermieten oder zu verkaufen oder Arbeiter- und Studentenwohnheime zu bauen. Die Beiträge können auf für die Realisierung von Wohnungen durch die Wiedergewinnung bestehender Gebäude gewährt werden.4)
  • K)  Die Gewährung von monatlichen Beiträgen (Wohngeld) an einkommensschwache Mieter als Zuschuss zur Deckung des Mietzinses. Für die Gewährung des Wohngeldes kann sich die Landesverwaltung des Wohnbauinstitutes oder der Bezirkgemeinschaften bedienen.5)
  • L)  Die Gewährung von einmaligen Beiträgen bis zu einem Höchstausmaß von 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für die Durchführung von Arbeiten, die unmittelbar darauf abzielen, in bereits bestehenden Gebäuden, auch wenn diese als Wohnheime und Anstalten für Personen mit Behinderung eingerichtet sind, architektonische Hindernisse zu beseitigen, sowie für die Anpassung der Wohnung an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung.
  • M)  Die Förderung von Initiativen zur Bekanntmachung der Gesetze über den sozialen, geförderten und konventionierten Wohnbau, um den Bürgern den Erwerb einer angemessenen Wohnung zu erleichtern, die Finanzierung von Studien, Forschungen und Tagungen auf dem Sachgebiet des öffentlich geförderten Wohnbaues, und die Gewährung von Beiträgen an Körperschaften und Vereine, für die dieses Ziel satzungsmäßige Aufgabe ist.
  • N)  Die Gewährung von Beiträgen an die im Landesgesetz vom 30. Dezember 1982, Nr. 40, vorgesehenen Bürgschaftsgenossenschaften.
  • O)  Die Finanzierung von Pilotprojekten, die durch das Wohnbauinstitut durchgeführt werden und insbesondere das Energiesparen im Wohnbau zum Gegenstand haben.
  • P)  Die Gewährung von Beiträgen an öffentliche oder private Körperschaften, die sich mittels einer Vereinbarung mit der Landesverwaltung verpflichten, private Wohnungen, über die sie verfügen, an Arbeitnehmer zu vermieten, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten. Zu diesem Zweck wird von der Landesregierung ein Programm genehmigt, in dem die Anzahl der Wohnungen, für die Beiträge gewährt werden, und die Kategorien von Arbeitnehmern, an die die Wohnungen vermietet werden dürfen, festgelegt werden. Der Beitrag darf nicht höher sein als 30 Prozent des gemäß Artikel 7 berechneten Landesmietzinses der bereitgestellten Wohnungen. 6)
  • Q1) Die Gewährung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung des Erwerbs von Wohneigentum nach dem Bausparmodell. Das Bausparmodell zielt darauf ab, Anreize zum Privatsparen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Erstwohnung zu schaffen, und zwar durch Beitritt zu einem mehrjähri-gen Programm, das von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Land verwaltet wird, 7)
  • Q2) Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Finanzierung von Wohneigentum nach dem Bausparmodell, 8)
  • R)  Die Gewährung von Förderungen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge für Wiedergewinnungsmaßnahmen im privaten Wohnbau. 9)

(2) Wenn der für die Bearbeitung des Wohnbauförderungsgesuches Verantwortliche feststellt, daß für den Gesuchsteller eine andere als die beantragte Förderung geeigneter ist, schlägt er ihm die entsprechende Umwandlung des Gesuches vor. Der Gesuchsteller kann innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Vorschlages die Umwandlung des Gesuches beantragen. Falls der Antrag auf Umwandlung nicht gestellt wird, bleibt das ursprüngliche Gesuch aufrecht.

massimeBeschluss Nr. 4732 vom 15.12.2008 - Geförderter Wohnbau: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I) des landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, - Genehmigung eines Bauprogramms von 1.000 Mietwohnungen zum Landesmietzins (abgeändert mit Beschluss Nr. 542 vom 29.03.2010)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 05.09.2006 - Edilizia abitativa agevolata - valutazione del reddito - quota societaria fiscalmente detraibile non costituisce reddito ai fini di contributi edilizi
massimeBeschluss Nr. 1107 vom 03.04.2006 - Geförderter Wohnbau: Einsatzarten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben E3), F1) und F3) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz - Aussetzung der Vorlage von Gesuchen ab 01.05.2006
massimeBeschluss Nr. 1844 vom 30.05.2005 - Geförderter Wohnbau: Beiträge im Sinne des Artikels 2, Absatz 1, Buchst. P) des Landesgesetzes vom 27.12.1998, Nr. 13 in geltender Fassung.Änderung des Programms, betreffend die Anzahl der Wohnungen und der Kategorien der Arbeiter, welchen sie vermietet werden können sowie der Musterkonvention, die mit Beschluss Nr. 4005 vom 4.11.2002 bereits genehmigt wurde
3)
Die Ziffer 3) des Buchstaben G) des Art. 2 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
4)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe I) wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
5)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe K) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 13. Oktober 2008, Nr. 9.
6)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe P) wurde angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 10. August 2001, Nr. 8.
7)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe Q1) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
8)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe Q2) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
9)
Art. 2 Absatz 1 Buchstabe R) wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 14.
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