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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1844 vom 30.05.2005
Geförderter Wohnbau: Beiträge im Sinne des Artikels 2, Absatz 1, Buchst. P) des Landesgesetzes vom 27.12.1998, Nr. 13 in geltender Fassung.Änderung des Programms, betreffend die Anzahl der Wohnungen und der Kategorien der Arbeiter, welchen sie vermietet werden können sowie der Musterkonvention, die mit Beschluss Nr. 4005 vom 4.11.2002 bereits genehmigt wurde

…omissis…

Für die Gewährung des Beitrages im Sinne von Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des L.G. vom 17.12.1998, Nr. 13, wird das Programm der Wohnungen, die im gesamten Landesgebiet zu finanzieren sind, auf 100 Wohnungen erhöht. Von den genannten 100 Wohnungen müssen mindestens 50 als Gemeinschaftswohnungen für Gruppen von Arbeitern verwendet werden. Der restliche Anteil der Wohnungen kann für Familien von Arbeitnehmern bestimmt werden, wobei sich diese Wohnungen in Gemeinden mit hoher Wohnungsnot im Sinne des Beschlusses Nr. 1546 vom 12.05.2003 befinden müssen.
Für die Wohnungen, welche als Gemeinschaftswohnungen für Gruppen von Arbeitern bestimmt werden, darf die Höhe des monatlichen gleich bleibenden Beitrages im Sinne des Artikels 2, Absatz 1 Buchstabe P) des Landesgesetzes Nr. 13/1998, nicht höher sein als 30% des gemäß Art. 7, Absatz 3 des L.G. Nr. 13/98 festgesetzten Landesmietzinses.
Für die Wohnungen die zur Unterbringung von Familien von Arbeitnehmern bestimmt sind, ist im Sinne des Artikels 2, Absatz 1 Buchstabe P) des Landesgesetzes Nr. 13/1998, ausschließlich die Zahlung eines Schenkungsbeitrages von maximal 2/3 der Kaution, die bei Mietvertragsabschlusses mit dem Wohnungseigentümer geschuldet ist, vorgesehen, aber auf keinen Fall höher als 2 Monatsmieten. Der Beitrag kann für jede Wohnung nur einmal gewährt werden.

II

Die Kategorien von Arbeitnehmern, an die die Wohnungen direkt oder über ihre Arbeitgeber vermietet werden dürfen, sind jene welche:

a) sich regulär im Landesgebiet aufhalten;

b) ein reguläres Arbeitsverhältnis haben oder eine ordnungsgemäße selbständige Tätigkeit als Projektarbeiterin/Projektarbeiter ausüben;

c) nicht im Hotelgewerbe tätig sind.

 
Für die Unterbringung in den Wohnungen, die an Arbeitnehmer-Familien vermietet werden sollen, müssen folgende Voraussetzungen vorhanden sein:

a) die Mitglieder der Familien müssen sich regulär im Landesgebiet seit mindestens 12 Monaten aufhalten;

b) der Inhaber des Mietvertrages muss ein reguläres Arbeitsverhältnis haben oder eine ordnungsgemäße selbständige Tätigkeit als  Projektarbeiterin/Projektarbeiter ausüben;

c) die Mitgliederder Familien müssen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Wohngeld, laut Art. 91 des Landesgesetzes Nr. 13/98, besitzen;

 
Als Familie des Mietvertragsinhabers versteht man die Familie in der Zusammensetzung laut Art. 44 des L.G. Nr. 13/1998.

III

Der Text der mit den öffentlichen Körperschaften oder Privaten, die ein Gesuch um einen Beitrag im Sinne von Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des L.G. vom 17.12.1998, Nr. 13 vorlegen, abzuschließenden Vereinbarungen, die ergänzender Bestandteil dieses Beschlusses bilden, sind genehmigt und der Landesrat für Wohnungsbau wird zur Unterzeichnung der oben genannten Vereinbarungen ermächtigt.
Bei der ersten Anwendung können die interessierten Körperschaften innerhalb 60 Tage ab Genehmigung des gegenständlichen Beschlusses, um die Unterzeichnung der Vereinbarungen ansuchen.
Nach der Unterzeichnung und Registrierung der Vereinbarungen können die Körperschaften das Gesuch um Gewährung des Beitrages mit halbjährlicher Fälligkeit innerhalb 30.04. und 31.10. jeden Jahres vorlegen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
 
Anlage 1
 

V E R E I N B A R U N G

 
über die Vermietung von Privatwohnungen an Familien von Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13, hinzugefügt durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 10. August 2001, Nr. 8
 

zwischen

 
der Autonomen Provinz Bozen, vertreten durch …………………………, geboren am ……………. in ……………………….. (TN), Steuernummer …………………………, in seiner Eigenschaft als Landesrat für Wohnungsbau, mit Domizil in Bozen, ………………………, zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 19 und der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 4005 vom 4.11.2002 und Nr. ……….vom ……………ermächtigt.
 

und

der öffentlichen/privaten Körperschaft ............................................ mit Sitz in ................, .............................., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und gesetzlichen Vertreter, ................................ geboren in  ..............., am ..................,  wohnhaft in ........................, .........................................., Steuernummer: ....................................; laut Art.         des Statutes der Genossenschaft zum Abschluss der vorliegenden Vereinbarung ermächtigt.
 

Folgendes wird vorausgeschickt

 
- der Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13, i.g.F. sieht die Gewährung von Beiträgen an öffentliche oder private  Körperschaften vor, die sich durch eine Vereinbarung mit der Landesverwaltung verpflichten, private Wohnungen, über die sie verfügen, an Familien von Arbeitnehmern zu vermieten, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten;
- die öffentliche/private Körperschaft mit Sitz in …....................., ist eine private/öffentliche Körperschaft, mit der Gesellschaftsform …………………………, die von den Grundsätzen der Gegenseitigkeit geleitet und geregelt wird und keinerlei Zwecke privater Spekulation verfolgt. Das im Statut festgelegte Ziel besteht darin, private Wohnungen, über die sie verfügt, an Familien der Arbeitnehmer zu vermieten, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten;
- der Zweck des Beitrags im Sinne des Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des L.G. Nr. 13/98 besteht darin, die Bereitstellung von Wohnungen für Familien von Arbeitnehmern dadurch zu fördern, dass die Belastung durch die geschuldeten Kautionen gesenkt wird;
- mit Beschluss der Landesregierung Nr. ………. vom …………… wurde das Programm betreffend die Anzahl der Wohnungen sowie die Kategorien der Arbeitnehmer, an die diese Wohnungen vermietet werden können, genehmigt, und zum Abschluss der vorliegenden Vereinbarung ermächtigt.
- für die Umsetzung der obengenannten Ziele kann die öffentliche/private Körperschaft, im Rahmen der im Einsatzprogramm laut Art. 6 des L.G. Nr. 13/98 vorgesehenen Finanzierung, einen Beitrag für die Anmietung von Wohnungen erhalten. Die Wohnungen müssen sich in Gemeinden mit hoher Wohnungsnot, die  im Beschluss der Landesregierung Nr. 1546 vom 12.05.2003 angegeben sind, befinden.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:
 

1.     Die öffentliche/private /Körperschaft, wie oben vertreten, ist ermächtigt, Mietverträge für Wohnungen, die sich in Gemeinden mit hoher Wohnungsnot befinden, abzuschließen, und sie an Familien von Arbeitnehmern zu vermieten. Der Inhaber des Mietvertrages muss ein reguläres Arbeitsverhältnis oder eine ordnungsgemäße selbständige Tätigkeit als Projektarbeiterin/Projektarbeiter mit Firmen, die ihren Sitz, Zweigstellen oder Arbeitsplätze in der Provinz Bozen haben, ausüben.

2.     Die Mitglieder der Familien müssen sich regulär im Landesgebiet seit mindestens 12 Monaten aufhalten und über eine ordnungsgemäße, in den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung vorgesehene Genehmigung für den Aufenthalt verfügen.

3.     Die Mitglieder der Familien müssen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Wohngeld, die im Art. 91 des Landesgesetzes Nr. 13/98 vorgesehen sind, besitzen.

4.     Die öffentliche/private Körperschaft kann beim Amt für Wohnbauprogrammierung der Abteilung Wohnungsbau zweimal pro Jahr ein Finanzierungsgesuch einreichen, und zwar innerhalb 30. April sowie innerhalb 31. Oktober.

5.     Folgende Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen:

Kopien der beim Registeramt registrierten Verträge, mit welchen die Verfügbarkeit der Wohnungen nachgewiesen wird (Miet- bzw. Leihvertrag)

Kopien der beim Registeramt registrierten Verträge, mit denen die Vermietung der Wohnungen nachgewiesen wird

Katasterpläne oder Kopie des von der Gemeinde vidimierten Projektes der Wohnung

Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen

Schlussbilanz des Vorjahres

Bericht über die im Vorjahr ausgeübte Tätigkeit

6.     Im Sinne des Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, i.g.F. gewährt die Autonome Provinz Bozen einen Schenkungsbeitrag von maximal 2/3 der Kaution die bei Mietvertragsabschluss mit dem Wohnungseigentümer geschuldet ist. Der Beitrag darf auf keinen Fall höher als 2 Monatsmieten sein.

7.     Der Landesbeitrag wird in zwei Halbjahresraten gewährt. Der zustehende Beitrag wird auf der Grundlage der Wohnungen, für welche die Verfügbarkeit nachgewiesen wird sowie aufgrund der mit den Arbeitnehmern am 31. März bzw. 20. September jeden Jahres abgeschlossenen Mietverträge festgelegt.

8.     Die öffentliche/private Körperschaft verpflichtet sich, die einschlägigen Hygienebestimmungen zu beachten bzw. für deren Beachtung zu sorgen, insbesondere, was die Höchstzahl der Bewohner anbelangt.

9.     Der für eine Wohnung gewährte Beitrag wird widerrufen, falls:

die Wohnung von Familien von Arbeitnehmern bewohnt wird, die nicht die Voraussetzungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. …….. vom ………………… erfüllen;

die Höchstzahl der Bewohner, die in der angemieteten Wohnung gemäß den einschlägigen Hygienebestimmungen wohnen dürfen, überschritten wird;

10. Bei Widderruf müssen die für die betreffende Wohnung ausbezahlten Beiträge innerhalb 30 Tagen ab Aufforderung rückerstattet werden, und zwar erhöht um die gesetzlichen Zinsen und mit Ablauf vom Datum der Zuwiderhandlung. Die Landesverwaltung kann die Einstellung der Zahlung der Beiträge an die öffentliche/private Körperschaft solange verfügen, bis der widerrufene Beitrag zurückerstattet wird (Artikel 44, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29.01.2002, Nr.1).

11. Die öffentliche/private Körperschaft verpflichtet sich, eventuelle statutarische Änderungen umgehend mitzuteilen.

12. Sämtliche Spesen für den Abschluss und die Registrierung der vorliegenden                Vereinbarung gehen zu Lasten der öffentlichen/privaten Körperschaft, für welche um die Anwendung des D.P.R. vom 26. April 1986, Nr.131, Artikel 4 „tassazione in termine fisso“ ersucht wird.

 
 
 
 
 
Bozen, den …………………
 
 
 
 
 
…………………………………………….         ……………………………………………
Dr. Luigi Cigolla
(Vorsitzender der Körperschaft)                                   (Landesrat für Wohnungsbau)

Anlage 2

 

V E R E I N B A R U N G

 
 

über die Vermietung von Privatwohnungen als Gemeinschaftswohnungen für Arbeiter im Sinne von Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13, hinzugefügt durch Artikel 1 des Landesgesetzes vom 10. August 2001, Nr. 8

 

zwischen

 

der Autonomen Provinz Bozen, vertreten durch …………………………, geboren am ……………. in ……………………….. (TN), Steuernummer …………………………, in seiner Eigenschaft als Landesrat für Wohnungsbau, mit Domizil in Bozen, ………………………, zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 19 und der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 4005 vom 4.11.2002 und Nr. ……….vom ……………ermächtigt.

 

und

die öffentliche/private Körperschaft ............................................ mit Sitz in ................, .............................., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und gesetzlichen Vertreter, ................................ geboren in  ..............., am ..................,  wohnhaft in ........................, .........................................., Steuernummer: ....................................; laut Art.         des Statutes der öffentlichen/privaten Körperschaft zum Abschluss der vorliegenden Vereinbarung ermächtigt.

 

Folgendes wird vorausgeschickt

 

- der Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des Landesgesetzes vom 17.12.1998, Nr. 13, i.g.F. sieht die Gewährung von Beiträgen an öffentliche oder private  Körperschaften vor, die sich durch eine Vereinbarung mit der Landesverwaltung verpflichten, private Wohnungen, über die sie verfügen, an Arbeitnehmer zu vermieten, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten;

- die Körperschaft ...................................... mit Sitz in ....................., .................................. ist eine öffentliche/private Körperschaft, mit der Gesellschaftsform ………………………., die von den Grundsätzen der Gegenseitigkeit geleitet und geregelt wird und keinerlei Zwecke privater Spekulation verfolgt. Das im Statut festgelegte Ziel besteht darin, private Wohnungen, über die sie verfügt, an Arbeitnehmer zu vermieten, die sich regulär im Landesgebiet aufhalten;

- der Zweck des Beitrages im Sinne des Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des L.G. Nr. 13/98 besteht darin, die Bereitstellung von Wohnungen für Arbeiterwohnheime zu fördern und die Mietkosten der Arbeitnehmer zu senken;

- mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 4005 vom 4.11.2002 und der Landesregierung Nr. ……vom ……………..wurde das Programm betreffend die Anzahl der Wohnungen sowie die Kategorien der Arbeitnehmer, an die diese Wohnungen vermietet werden können, genehmigt, und zum Abschluss der vorliegenden Vereinbarung ermächtigt.

- für die Umsetzung der obengenannten Ziele kann die öffentliche/private Körperschaft einen Beitrag, im Rahmen der im Einsatzprogramm laut Art. 6 des L.G. Nr. 13/1998 vorgesehenen Finanzierung, einen Beitrag für die Anmietung von Wohnungen erhalten.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgendes:

 

1. Die öffentliche/private Körperschaft, wie oben vertreten, ist ermächtigt, Mietverträge für Wohnungen abzuschließen, die für Arbeitnehmer die ein reguläres Arbeitsverhältnis haben oder eine ordnungsgemäße selbständige Tätigkeit als Projektarbeiterin/Projektarbeiter ausüben, vorbehalten sind. Der Abschluss des Vertrages erfolgt mit Firmen, die ihren Sitz, Zweigstellen oder Arbeitsplätze in der Provinz Bozen haben oder direkt mit den betroffenen Arbeitnehmer.

2. Ausgeschlossen von diesen Verträgen sind Firmen und Arbeitnehmer des Gastgewerbes.

3. Ausländische Arbeiter müssen über eine ordnungsgemäße, in den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung vorgesehene Genehmigung für den Aufenthalt verfügen und ihren Arbeitsplatz im Landesgebiet haben.

4. Die öffentliche/private Körperschaft kann beim Amt für Wohnbauprogrammierung der Abteilung Wohnungsbau zweimal pro Jahr ein Finanzierungsgesuch einreichen, und zwar innerhalb 30. April sowie innerhalb 31. Oktober.

5. Folgende Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen:

Kopien der beim Registeramt registrierten Verträge, mit welchen die Verfügbarkeit der Wohnungen nachgewiesen wird (Miet- bzw. Leihvertrag)

Kopien der beim Registeramt registrierten Verträge, mit denen die Vermietung der Wohnungen mit Angabe der Zahl der Bewohner der einzelnen Wohnungen, nachgewiesen wird

Katasterpläne oder Kopie des von der Gemeinde vidimierten Projektes der Wohnung

Voranschlag der Ausgaben und Einnahmen

Schlussbilanz des Vorjahres

Bericht über die im Vorjahr ausgeübte Tätigkeit

6.     Die Autonome Provinz Bozen gewährt den im Artikel 2, Absatz 1 Buchst. P) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 vorgesehenen Beitrag in Höhe von maximal 30% des im Sinne des Art. 7 desselben Landesgesetzes festgelegten Landesmietzinses der betreffenden Wohnungen.

7.     Zur Berechnung des Beitrages wird die Höchstgrenze der Konventionalfläche für die einzelnen Arbeitnehmer auf 30 m² festgesetzt.

8.     Der Landesbeitrag wird in zwei Halbjahresraten gewährt. Der zustehende Beitrag wird auf der Grundlage der Wohnungen, für welche die Verfügbarkeit nachgewiesen wird sowie aufgrund der mit den Firmen oder direkt mit den Arbeitnehmern am 31. März bzw. 20. September jeden Jahres abgeschlossenen Mietverträge festgelegt.

9.     Sind die Wohnungen nicht mehr verfügbar (z.B. wegen Kündigung des Mietvertrages von Seiten des Eigentümers), so verpflichtet sich die öffentlichen/private Körperschaft, innerhalb von 30 Tagen ab Eintreten des Umstands das Amt für Wohnbauprogrammierung der Abteilung Wohnungsbau entsprechend zu informieren.

10.     Die öffentliche/private Körperschaft verpflichtet sich, die einschlägigen Hygienebestimmungen zu beachten bzw. für deren Beachtung zu sorgen, insbesondere, was die Höchstzahl der Bewohner anbelangt.

11.     Der für eine Wohnung gewährte Beitrag wird widerrufen, falls:

die Wohnung von Arbeitnehmern bewohnt wird, die nicht die Voraussetzungen gemäß den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 4005 vom 4.11.2002 und Nr…………vom ……………. erfüllen;

die Höchstzahl der Bewohner die in der angemieteten Wohnung gemäß den einschlägigen Hygienebestimmungen wohnen dürfen, überschritten wird;

falls der Termin laut Punkt 9 der gegenständlichen Vereinbarung nicht eingehalten wird;

12.     Bei Widerruf müssen die für die betreffende Wohnung ausbezahlten Beiträge innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung rückerstattet werden, und zwar erhöht um die gesetzlichen Zinsen und mit Ablauf vom Datum der Zuwiderhandlung. Die Landesverwaltung kann die Einstellung der Zahlung der Beiträge an die öffentliche/private Körperschaft solange verfügen, bis der widerrufene Beitrag rückerstattet wird (Artikel 44, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29.01.2002, Nr.1).

13.     Die öffentliche/private Körperschaft verpflichtet sich, eventuelle statutarische Änderungen umgehend mitzuteilen.

14.     Sämtliche Spesen für den Abschluss und die Registrierung der vorliegenden Vereinbarung gehen zu Lasten der öffentlichen/privaten Körperschaft, für welche um Anwendung des D.P.R. vom 26. April 1986, Nr. 131, Artikel 4 „tassazione in termine fisso“ ersucht wird.

 

Bozen, den …………………

 
 
 
 
 

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Dr. Luigi Cigolla

(Vorsitzender der Körperschaft)                                   (Landesrat für Wohnungsbau)

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