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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 14. Dezember 1998, Nr. 121)
Bestimmungen zu den Lehrern und Inspektoren für den katholischen Religionsunterricht an den Grund- und Sekundarschulen sowie Bestimmungen zum Rechtsstatus des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 29. Dezember 1998, Nr. 54.

Art. 20 (Eintragung in die permanenten Ranglisten zur Vergabe von Supplenzen)  delibera sentenza

(1) Jene, die über einen Studienabschluss der Fakultät für Bildungswissenschaften verfügen, werden auf Antrag in die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen permanenten Ranglisten des Lehrpersonals nur zum Zwecke der Vergabe von Jahressupplenzen und zeitweiligen Supplenzen bis zum Ende der didaktischen Tätigkeiten für die Schuljahre 2002/03 und 2003/04 eingetragen. Für das Laureat der Fakultät für Bildungswissenschaften wird die Punktezahl zuerkannt, die laut Bewertungstabelle für die Eintragung in die permanenten Ranglisten für bestandene Wettbewerbe vorgesehen ist. Die gesetzlich vorgesehene Studiendauer wird als Dienst im entsprechenden Landesstellenplan gewertet.

(2) Die Landesregierung kann, nach Anhören der Gewerkschaften, den Bewerbern und Bewerberinnen für die Eintragung in die permanenten Ranglisten zur Aufnahme in die Stammrolle oder für die Eintragung in die permanenten Ranglisten oder Schulranglisten zum Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen eine angemessene Punktezahl für das Laureat in Bildungswissenschaften für den Primarbereich – Sektion Grundschule – und für spezifische Bildungsinhalte, die für die Erreichung der von der Schulordnung des Landes vorgesehenen Ziele zweckdienlich sind, zuerkennen.

(3) Die Ermittlung der Bewerber erfolgt unter Verwendung der Landes- oder Schulranglisten. Die Zuweisung des Dienstsitzes kann auch gemäß Kriterien erfolgen, die je nach Zuständigkeit mit Beschluss der Landesregierung oder mit Landeskollektivvertrag festgelegt werden.12)

(4) Die Landesregierung kann nach Anhören der Gewerkschaften den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit mehrjähriger Dauer für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art regeln, mit dem Ziel, die didaktische Kontinuität zu gewährleisten.

(5) Bis zur Genehmigung des Landesgesetzes laut Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzesdekretes vom 7. April 2004, Nr. 97, umgewandelt mit Änderungen mit Gesetz vom 4. Juni 2004, Nr. 143, finden für die Eintragung in die dritte Gruppe der permanenten Rangordnungen des Landes und für die Zuerkennung der entsprechenden Punkteanzahl die auf nationaler Ebene geltenden Bestimmungen Anwendung, indem ausschließlich die in den Kerkerschulen geleisteten Dienste gemäß Punkt B.3) Buchstabe h) der vom Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Tabelle des genannten Gesetzesdekretes im doppelten Ausmaß berücksichtigt werden.13)

massimeBeschluss Nr. 2858 vom 11.08.2006 - Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen an den Grund- Sekundar- und Kunstschulen Südirols mit italienischer Unterrichtssprache
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 375 del 08.11.2005 - Pubblico impiego - controversie relative a nomina di insegnanti e incarichi di supplenza - giurisdizione
massimeBeschluss Nr. 2750 vom 10.08.2005 - Bestimmungen zum Beginn des Schuljahres 2005/06
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 323 del 26.07.2005 - Disciplina degli incarichi di supplenza del personale docente
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 533 del 20.12.2002 - Sovracanoni delle derivazioni di acqua a scopo idroelettrico - Immissione in ruolo del personale docente della religione cattolica - Assunzione a tempo indeterminato di personale docente privo del prescritto titolo di studio e che ha svolto servizio di supplenza per almeno 18 anni
12)
Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
13)
Art. 20 wurde angefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und später ergänzt durch Art. 19 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.