(1) Mit dem Ziel, die heimischen Produkte und Dienstleistungen aller Wirtschaftsbereiche auf Märkten innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes aufzuwerten, neue Märkte zu erschließen und eine optimale Betriebsgröße zu erreichen, fördert das Land folgende Maßnahmen:
(2) Das Land kann die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) unmittelbar, über abhängige Gesellschaften oder über eigens dafür beauftragte Einrichtungen durchführen und diesen die getragenen Kosten zurückerstatten. 31)
(3) Um das Risiko, das mit den von Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Garantien verbunden ist, zu decken, wird beim Land oder bei den abhängigen Gesellschaften oder Einrichtungen gemäß Absatz 2 ein Fonds mit einer finanziellen Ausstattung von mindestens 5 Millionen Euro errichtet. Dieser Fonds kann auch aus Anteilen der Rückflüsse des Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung, gespeist werden. In diesem Fall fließen die betreffenden Beträge direkt in den Fonds. 32)