(1) Die Umwidmung von Wald erfolgt auf der Grundlage der Verfahren laut den Landesgesetzen vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, und vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung. Mit der Genehmigung zur Umwidmung können angemessene ökologische Ausgleichmaßnahmen festgelegt werden.
(2) Wer eine Umwandlung von Wald im Widerspruch zur Flächenwidmung vornimmt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 5,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 62,00 Euro beträgt. Wer die für die Umwandlung erteilten Vorschriften nicht beachtet oder die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2,00 Euro für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 62,00 Euro beträgt.
(3) Wird die durchgeführte Umwandlung im Sanierungswege genehmigt, wird die Verwaltungsstrafe um 50 Prozent herabgesetzt. 3)