Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Juli 1996, Nr. 33.
(1) Die Beitragsgesuche sind einer Kommission zu unterbreiten, welche in ihrem Gutachten sich dazu äußert, ob und in welcher Höhe ein Beitrag gewährt werden soll. Die Kommission ist zusammengesetzt:
(2) Die Kommission wird von der Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesräte ernannt; sie bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt. Sekretär der Kommission ist ein Beamter des Landes, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehört.