In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 121)
Regelung der privaten Vermietung von Gästezimmern und möblierten Ferienwohnungen

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 23. Mai 1995, Nr. 25.

Art. 10 (Verzeichnis)  delibera sentenza

(1) Die Südtiroler Gemeinden führen ein Verzeichnis der in Artikel 1 genannten Beherbergungseinrichtungen, in das die Anzahl der Zimmer oder Wohnungen, die Bettenzahl und die Anzahl der Bäder oder Duschen einzutragen sind. Das Verzeichnis ist öffentlich.6)

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den örtlich zuständigen Fremdenverkehrsorganisationen eine Abschrift des Verzeichnisses zu übermitteln und die Änderungen der Angaben im Verzeichnis mitzuteilen.

massimeBeschluss Nr. 4008 vom 26.11.2007 - Richtlinien zum Artikel 128/ter des Landesraumordnungsgesetzes - Erweiterung der Gebäude für private Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen
6)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 5 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.