(1) Jedes Dekret oder jede andere Verwaltungsmaßnahme eines Landesrates muß vor der Unterzeichnung durch den zuständigen Landesrat vom Amtsdirektor, der für die abschließende Ausarbeitung des Verwaltungsaktes verantwortlich ist, und, sofern eine Ausgabenzweckbindung vorgesehen ist, vom Direktor des Amtes für Buchhaltung in fachlicher beziehungsweise buchhalterischer Hinsicht sowie vom Abteilungsdirektor in Hinsicht auf die Rechtmäßigkeit mit dem Sichtvermerk versehen werden.
(2) Jeder der Landesregierung zur Behandlung vorgelegte Beschlußantrag muß vom Amtsdirektor, der für die abschließende Ausarbeitung der Beschlußvorlage verantwortlich ist, und, sofern eine Ausgabenzweckbindung vorgesehen ist, vom Direktor des Amtes für Buchhaltung in fachlicher beziehungsweise buchhalterischer Hinsicht sowie vom zuständigen Abteilungsdirektor in Hinsicht auf die Rechtmäßigkeit mit dem Sichtvermerk versehen werden.
(3) Die Delegierung von Verwaltungsaufgaben bringt für den Beauftragten die Verantwortung dafür mit sich, daß die Verwaltungsmaßnahme fachlich, buchhalterisch oder in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit regulär ist.
(4) Jene Landesbediensteten, die am Verwaltungsverfahren mit vorbereitenden, sachverhaltsermittelnden oder ausführenden Aufgaben teilnehmen, haften in fachlicher und buchhalterischer Hinsicht für ihre Handlungen, unter Berücksichtigung des mit dem jeweiligen Berufsbild verbundenen Verantwortungsgrades.
(5) Die Landesbeamten haften in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht für die Sichtvermerke und für die Gutachten laut Absätze 1 und 2. Werden die Maßnahmen in Ermangelung der Sichtvermerke oder in Abweichung der Gutachten laut Absätzen 1 und 2 ergriffen, haftet gegebenenfalls das entscheidende Organ in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht.
(6) Der für den Erlaß der abschließenden Maßnahme zuständige Direktor der Organisationseinheit haftet in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht für diese Verwaltungsmaßnahme, und zwar zusammen mit den für das Verfahren verantwortlichen Beamten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4.
(7) Der für die Schlußphase der Verwaltungsmaßnahme zuständige Amtsdirektor ist in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht für die Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung und der Maßnahmen der Landesräte verantwortlich, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4.
(8) Bei Verwaltungsakten, für die nicht die Landesregierung, die Landesräte, die Abteilungen oder die Ämter, sondern andere Organe oder Organisationseinheiten zuständig sind, haften in fachlicher und buchhalterischer Hinsicht sowie in bezug auf die Rechtmäßigkeit die entsprechenden Organe oder Bediensteten, die den Einrichtungen vorstehen.
(9) Das Organ, das das Verfahren an sich zieht, haftet in bezug auf die betreffende Maßnahme direkt in verwaltungsmäßiger und buchhalterischer Hinsicht.