(1) Die ehrenamtlich tätigen Organisationen erhalten die für ihren Betrieb und ihre Arbeit erforderlichen Mittel aus:
(2) Auf ehrenamtlich tätige Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die im Landesverzeichnis eingetragen sind, wird Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, in Hinsicht auf den Erwerb unbeweglicher Güter und registrierter beweglicher Güter und auf die Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen mit Recht auf Inventarerrichtung angewandt.
(3) Auf die ehrenamtlich tätigen Organisationen werden, sofern mit ihren Zielen vereinbar, die Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 11. August 1991, Nr. 266, angewandt.