(1) Für die Investitionen betreffend die Realisierung von öffentlichen Arbeiten, welche die vom Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung gemäß Artikel 2 festgesetzten Grenzen überschreiten, wird zusammen mit dem Ausführungsprojekt für das Bauvorhaben ein Wirtschafts- und Finanzplan erstellt, der zur Feststellung des wirtschaftlich finanziellen Gleichgewichts der Investition unter Einbeziehung der damit zusammenhängenden Führungskosten dient, wobei dem Grad der voraussichtlichen Auslastung des Bauvorhabens sowie der Kostendeckung durch Tarif- und Benutzereinkünfte Rechnung zu tragen ist.15)