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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 16 (Eintragung in das Verzeichnis und Streichung daraus)

(1) Die Tourismusvereine werden in ein entsprechendes Verzeichnis, das bei der für Fremdenverkehr zuständigen Landesabteilung geführt wird, unter der Bedingung eingetragen, daß

  1. das Einzugsgebiet des Tourismusvereins in der Regel das gesamte Gebiet einer Gemeinde umfaßt,
  2. der Beitritt zum Verein für alle am Fremdenverkehr des Gebietes Interessierten offen ist,
  3. der Verein eine Satzung annimmt, die den mit Durchführungsverordnung zu erlassenden Grundsätzen entspricht,
  4. die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und anderen von der Satzung vorgesehenen Pflichtbeiträgen sowie die Erträge aus allfälligen touristischen Steuern und Abgaben für die Erreichung der vom Statut angegebenen Ziele ausreichend sind,
  5. der Verein, wenn er als juristische Person des Privatrechts anerkannt ist, einen angemessen ausgestatteten Hauptsitz hat, mit der Möglichkeit, Informationsbüros an verschiedenen Orten einzurichten,
  6. der Verein die Bezeichnung Tourismusverein und zusätzlich den Namen der Gemeinde oder des jeweiligen Gebietes trägt. Weitere Zusätze müssen vom zuständigen Landesrat bewilligt werden.

(2) Im selben Gebietsbereich kann nur ein einziger Tourismusverein in das Verzeichnis eingetragen werden oder eine Verkehrsverwaltung gemäß Artikel 23 tätig sein.

(3) Stellt der zuständige Landesrat fest, daß eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht gegeben ist, daß die Satzung nicht befolgt wird oder daß es hinsichtlich der Führung schwerwiegende Unregelmäßigkeiten gibt oder daß die Organisation ständig untätig bleibt, so verfügt er, nach Mahnung und nach Anhören des Präsidenten des betroffenen Vereins, mit begründeter Maßnahme, die Streichung des Tourismusvereins aus dem Verzeichnis. Die Streichung kann gleichfalls verfügt werden, wenn die Mehrheit der Personen, welche im Zuständigkeitsbereich des Vereins oder in einem bestimmten Teil davon wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die als Fremdenverkehrstätigkeiten eingestuft sind, nicht mehr Mitglieder des Vereins sind. Gegen diese Maßnahme kann innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung derselben bei der Landesregierung Beschwerde eingereicht werden.4)

(4) Die Satzung der Tourismusvereine muß vorsehen, daß der Vermögensbestand bei Auflösung des Vereins oder bei seiner Streichung aus dem Verzeichnis der für das Gebiet zuständigen Gemeinde zufällt; diese muß ihn der eventuell nachfolgenden Fremdenverkehrseinrichtung weitergeben.

4)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 des L.G. vom 11. Mai 1995, Nr. 12.