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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 33 (Bestehende Verbände und Vereine)

(1) Verkehrsverbände und -vereine, die bereits in den entsprechenden Verzeichnissen laut Artikel 15 und 19 des L.G. Nr. 41/1976eingetragen sind, werden auf Antrag, der innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen ist, in das Verzeichnis eingetragen, das nach Artikel 16 dieses Gesetzes errichtet wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Organisationen erhalten die Bezeichnung "Tourismusverein".

(3) Bis zur Errichtung der durch dieses Gesetz geregelten Tourismusorganisationen können die im Abschnitt V vorgesehenen Beiträge von den Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, beantragt und diesen zugewiesen werden.