Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.
(1) Bis zum Erlaß einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, mit der die technischen Vorschriften für die Bauten und die Sachbereiche laut Artikel 1 festgelegt werden, sind die von den einschlägigen Rechtsvorschriften allgemein festgelegten Vorschriften anzuwenden.