In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die Verwaltungsaufgaben und -verfahren im Bereich:

  1. der Brandverhütung bei allen Tätigkeiten, die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Staates einer Kontrolle unterworfen sind,
  2. der Sicherheit, des Schutzes gegen Luft- und Wasserverschmutzung und der Energieeinsparung in Zusammenhang mit Heizanlagen und den Gebäuden, in denen diese installiert sind; Dampferzeuger sind ausgenommen.

Art. 2 (Durchführungsverordnung)

(1) Bis zum Erlaß einer Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz, mit der die technischen Vorschriften für die Bauten und die Sachbereiche laut Artikel 1 festgelegt werden, sind die von den einschlägigen Rechtsvorschriften allgemein festgelegten Vorschriften anzuwenden.

Art. 3 (Baukonzession)  delibera sentenza

(1) Die vorgeschriebenen Pläne für Neubauten sowie für die Erweiterung, den Umbau und die Sanierung bestehender Gebäude müssen gemäß den technischen Vorschriften ausgearbeitet werden, die für die in Artikel 1 angeführten Bereiche gelten.

(2) Zur Ergänzung des Gesuches um die Baukonzession für neue Bauten und Anlagen oder für die Änderung bestehender Anlagen müssen, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben, bei den jeweils zuständigen Gemeindeämtern vor Baubeginn oder vor der Installation noch folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  1. der Plan und der technische Bericht über die Brandverhütungsmaßnahmen.
  2. der Plan und der technische Bericht über die Heizanlage, und zwar in Hinsicht auf die Sicherheitsvorkehrungen, die Maßnahmen zum Schutz gegen die Luft- und Wasserverschmutzung sowie die Maßnahmen zur Energieeinsparung.

(3) Der Plan und der technische Bericht gemäß Absatz 2 müssen den mit Durchführungsverordnung festgelegten Bestimmungen entsprechen.

(4) Das Einreichen des Planes und des technischen Berichtes laut Absatz 2 hat dieselbe Rechtswirkung wie das Gesuch um Erteilung der Brandschutzbescheinigung und jenes um Erteilung der Bewilligung zum Einbau von Heizanlagen.

(5) In der Baukonzession wird angemerkt, daß die Unterlagen hinsichtlich des Brandschutzes und jene hinsichtlich der Heizanlagen, sofern vorgeschrieben, eingereicht wurden; damit wird der Antragsteller ermächtigt, alle in den Unterlagen aufgezeigten Bauten und Anlagen auszuführen.

(6) Bei Arbeiten an Gebäuden oder Anlagen, für welche keine Baukonzession vorgeschrieben ist, wird die Übereinstimmung dieser Arbeiten mit den einschlägigen technischen Vorschriften von einem Techniker bestätigt, der beim entsprechenden Berufskollegium oder der entsprechenden Berufskammer eingetragen ist; dies gilt auch für Arbeiten zur Anpassung des Gebäudes an die technischen Vorschriften auf den in Artikel 1 genannten Sachgebieten. Die Bestätigung des Technikers muß zusammen mit dem Plan, falls vorgeschrieben, vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Gemeinde hinterlegt werden, die diese Hinterlegung bestätigt.

(7) Der Planer und der Bauherr haften persönlich, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, für die korrekte Anwendung der Brandschutzvorschriften und jener über die Heizanlagen.

(8) Der Bürgermeister kann beim Amt für Druckanlagen und Brandverhütung oder bei den zuständigen Ämtern des Assessorates für Umweltschutz, sofern es sich um Probleme handelt, die mit dem Umweltschutz zusammenhängen, jederzeit fachliche Beratung sowie die Durchführung von Kontrollen anfordern. Das Amt legt dem Bürgermeister einen technischen Bericht vor. Die Angaben des Amtes sind bindend. Der Bürgermeister kann jederzeit zu den Sitzungen der Baukommission anerkannte Fachleute auf den Gebieten Brandverhütung und Heizanlagen einladen.

(9) Die Gemeinde übermittelt dem Amt für Druckanlagen und Brandverhütung rechtzeitig die Tagesordnung der Gemeindebaukommissionssitzungen, falls Pläne für Bauten oder Anlagen gemäß Absatz 2 behandelt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 234 del 28.07.1999 - Edilizia e urbanistica - destinazione d'uso - residence - trasformazione in condominio - prevenzione incendi - è applicabile la normativa tecnica prescritta per il residence

Art. 4 (Übereinstimmungserklärung)

(1) Nach Abschluß der Arbeiten muß das Bau- oder Installationsunternehmen bei der zuständigen Gemeinde eine Erklärung abgeben, aus der hervorgeht, daß die Arbeiten nach dem Plan und dem technischen Bericht ausgeführt und die Vorschriften auf den in Artikel 1 genannten Sachgebieten beachtet worden sind.

(2) Die Übereinstimmung des Baus oder der Anlage mit den Vorschriften laut Artikel 1 muß in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen durch ein Abnahmeprotokoll eines Technikers bestätigt werden, der beim einschlägigen Berufsverband eingetragen ist. Für die Gebäude der Landesverwaltung kann die Abnahme auch von den Technikern des für den Bereich Brandverhütung zuständigen Amtes durchgeführt werden, sofern sie im Besitz der notwendigen beruflichen Qualifikation sind.2)

(3) Der Planer, das mit den Arbeiten betraute Unternehmen, der Auftraggeber und, sofern vorgesehen, der Bauleiter und der Abnahmeprüfer haften, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, persönlich für die korrekte Anwendung der Brandschutzvorschriften und der Vorschriften über Heizanlagen.

2)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 6.

Art. 5 (Benützungserlaubnis)

(1) Der Bürgermeister stellt die Benützungserlaubnis aus, nachdem er auch die in Artikel 4 vorgesehene Übereinstimmungserklärung oder, sofern vorgeschrieben, das Abnahmeprotokoll für die Bauten und Anlagen eingeholt hat.

(2) Durch die Benützungserlaubnis werden auch all jene Bescheinigungen erteilt, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Bereichen laut Artikel 1 vorgesehen sind, sofern sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Behörden fallen.

(3) Der Bürgermeister kann jederzeit beim Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung oder bei den zuständigen Ämtern des Assessorates für Umweltschutz, falls es sich um Umweltschutzfragen handelt, Rat einholen oder Kontrollinspektionen anfordern.

(4) Wird eine Mißachtung der Vorschriften laut Artikel 1 festgestellt, so verweigert der Bürgermeister die Benützungserlaubnis.

(5) Für die Tätigkeiten und Anlagen, die mit im Amtsblatt der Region veröffentlichtem Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, muß die Installationsfirma oder der Abnahmeprüfer dem Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung ein Datenblatt des Baues oder der Anlage laut Artikel 1 übermitteln, welches die Kenndaten und die wichtigsten Merkmale enthält.

(6) Die Benützungserlaubnis ist, im Sinne dieses Artikels, so lange gültig, als keine wesentlichen Änderungen am Bau, an der Anlage in bezug auf die Lagerung oder Verarbeitung gefährlicher Stoffe vorgenommen werden und die zulässige Höchstzahl an Personen im Gebäude nicht überschritten wird.

Art. 6 (Kontrollen)

(1) Vor Ausstellung der Benützungserlaubnis führt das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung stichprobenartige Kontrollen der bei der Gemeinde eingereichten Pläne sowie Inspektionen an auszuführenden oder bereits fertigen Bauten und Installationen durch; das Amt berichtet dem Bürgermeister, falls eine Mißachtung der Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt worden ist.

(2) Das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung muß sich über die Pläne, die ihm auf Ersuchen übermittelt worden sind, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt äußern. Wenn sich das Amt innerhalb dieser Frist nicht äußert oder nicht geltend macht, daß es weitere Informationen benötigt, kann die Gemeinde das Verfahren unabhängig vom Vorliegen des technischen Berichtes des Amtes weiterführen.

(3) Wird eine Mißachtung der Vorschriften in den Bereichen nach Artikel 1 festgestellt, so ordnet der Bürgermeister dem Eigentümer oder dem für die Tätigkeit Verantwortlichen an, die zur Beachtung der Vorschriften erforderlichen Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen.

(4) In allen Gebäuden und Anlagen, für welche bereits die Benützungserlaubnis ausgestellt worden ist, können das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung und, sofern es sich um Probleme in Zusammenhang mit dem Umweltschutz handelt, die zuständigen Ämter des Assessorates für Umweltschutz Inspektionen und Kontrollen durchführen und die zur Überwachung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern.

(5) Den technischen Beamten, welche mit der Inspektionstätigkeit in den Bereichen der Brandverhütung, der Sicherheit und der Energieeinsparung bei Heizanlagen beauftragt sind, wird die Funktion eines Angehörigen der Gerichtspolizei zuerkannt, mit den Befugnissen nach den Artikeln 8 und 9 des D.P.R. vom 19. März 1955, Nr. 520, im Sinne von Artikel 1 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, ergänzt durch Artikel 1 des D.P.R. vom 26. Jänner 1980, Nr. 197.

(6) Wird eine Mißachtung oder nicht einwandfreie Anwendung der einschlägigen Vorschriften in den Bereichen gemäß Artikel 1 festgestellt, so übergibt der Beamte dem Verantwortlichen, dem Betreiber oder dem Eigentümer der Anlage eine Abschrift des Inspektionsprotokolles mit Angaben der Vorschriften nach den Bestimmungen und Verfahren laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41. Falls für die Überprüfung Untersuchungen oder Bewertungen notwendig sind, die nicht unmittelbar durchgeführt werden können, werden die allfälligen Vorschriften vom zuständigen Amt dem Eigentümer der Anlage zur Kenntnis gebracht. Eine Abschrift des Protokolls wird von Amts wegen dem zuständigen Bürgermeister übermittelt, falls die im Protokoll enthaltenen Vorschriften Amtshandlungen der Gemeinde erfordern.

(7) Mit Beschluß der Landesregierung können die Kaminkehrer beauftragt werden, bestimmte Kontrollen der Heizanlagen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Verbrennungsrückstände nicht die gesetzlichen Grenzwerte übersteigen, ob die Vorrichtungen gegen Wasserverschmutzung und der Gesamtzustand der Heizanlage in Ordnung sind. Die Kontrolltätigkeit der Kaminkehrer erfolgt unter Aufsicht des Landesamtes für Druckanlagen und Brandverhütung und des Landesamtes für Luftreinhaltung. Die Tarife für diese Kontroll- und Überprüfungstätigkeit der Kaminkehrer sind von der Landesregierung zu genehmigen. Falls die zuständigen Landesämter Unregelmäßigkeiten oder Ungesetzlichkeiten bei der Kontrolltätigkeit der Kaminkehrer feststellen, wird dem verantwortlichen Kaminkehrer eine Verwaltungsstrafe auferlegt, die das 10- bis 20-fache des Tarifes für die Prüfung der jeweiligen Anlagen ausmacht; bei wiederholter Unregelmäßigkeit entzieht die Landesregierung dem Kaminkehrer die Ermächtigung, die in diesem Absatz vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

(7/bis) Mit Durchführungsverordnung können weitere Berufskategorien bestimmt werden, die zur Durchführung der Kontroll- und Überprüfungstätigkeit der Heizanlagen laut Absatz 7 befähigt sind.3)

3)

Absatz 7/bis wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 7 (Führung der Anlagen und Betriebe)

(1) Der Eigentümer oder Betreiber des Gebäudes oder der Anlage muß eine regelmäßige fachgerechte Instandhaltung gewährleisten, damit die Sicherheit und der einwandfreie Betrieb auf Dauer erhalten bleiben.

(2) Die Instandhaltung muß für jene Anlagen, die mit einem im Amtsblatt der Region zu veröffentlichenden Beschluß der Landesregierung festgelegt werden, durch periodische Überprüfungen von Fachleuten vorgenommen werden. In einem eigenen Wartungsbuch werden die festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Mängel und jede Reparatur oder jeder Austausch eingetragen, mit Ausnahme des Verschleißmaterials; jede Eintragung ist mit Datum, der Unterschrift und den Personalien dessen zu versehen, der die Überprüfung durchgeführt hat.

Art. 8 (Befähigung zur Bedienung von Heizanlagen)

(1) Das Personal, das mit der Bedienung von Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung von mehr als 232 kW betraut ist, muß den Befähigungsnachweis besitzen, der am Ende eines Kurses und nach Bestehen einer Abschlußprüfung ausgestellt wird.

(2) Die Besitzer des Befähigungsnachweises zur Bedienung von Dampfkesseln sind auch zur Bedienung von Heizanlagen berechtigt und können auf Antrag vom zuständigen Amt den Befähigungsnachweis für die Bedienung von Heizanlagen erhalten.

(3) Der Landeshauptmann legt aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung mit Dekret die Vorschriften über die Errichtung, Dauer dieser Kurse, die Zulassungsbedingungen, die Lehrprogramme und die Bestimmungen über die Prüfung fest.

(4) In regelmäßigen Zeitabständen ordnet der Landeshauptmann mit Dekret aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung eine teilweise oder allgemeine Überprüfung der Befähigungsnachweise für die Bedienung von Heizanlagen an.

(5) Beim Amt für Druckanlagen und Brandverhütung wird ein Verzeichnis der Personen angelegt, die zur Bedienung von Heizanlagen nach den vorhergehenden Absätzen befähigt sind.

(6) Den in den Absätzen 1, 3 und 5 enthaltenen Bestimmungen ist nicht unterworfen, wer den Befähigungsnachweis nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 4. Juni 1973, Nr. 12, und nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1979, Nr. 22erworben hat.

Art. 9 (Druckbehälter)

(1) Alle in Heizanlagen eingebauten Druckbehälter, für die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Überwachungspflicht möglich ist, werden von den periodischen Überprüfungen befreit, wenn die Installationsfirma oder der jeweilige Abnahmeprüfer im Abnahmeprotokoll bestätigt, daß die Druckbehälter korrekt berechnet und eingebaut worden sind.

(2) Alle in Heizanlagen eingebauten Druckbehälter, für die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Befreiung von der Überwachungspflicht nicht möglich ist, müssen von der Installationsfirma beim Amt für Druckanlagen und Brandverhütung gemeldet werden. Der Abnahmeprüfer muß die erfolgte Meldung im Abnahmeprotokoll vermerken.

Art. 10 (Zuständigkeit auf dem Gebiet der Brandverhütung und der Heizanlagen)

(1) Mit der Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen wird das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung betraut, während die zuständigen Ämter des Assessorates für Umweltschutz mit der Aufsicht im Bereich des Umweltschutzes betraut sind.

(2) Das Landesamt für Druckanlagen und Brandverhütung hat im Bereich des Brandschutzes, der Sicherheit und der Energieeinsparung in Zusammenhang mit Heizanlagen darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung und Fortschreibung der technischen Vorschriften und Verfahrensvorschriften,
  2. Ausarbeitung und Fortschreibung der Sammlung der technischen Vorschriften, und zwar auch aufgrund der Erfahrungen, die im Rahmen von Untersuchungen in Brandfällen gesammelt wurden,
  3. Erstellung von Gutachten und Beratung,
  4. Veranstaltung von Spezialisierungs- und Fortbildungskursen für Freiberufler und Fachpersonal,
  5. Information und Aufklärung im Zuständigkeitsbereich des Amtes,
  6. Erstellung von Gutachten und Durchführung von Inspektionen in Zusammenarbeit mit dem Regierungskommissariat, dem Polizeipräsidium und dem Fabrikationssteueramt.

Art. 11 (Dienststellenkonferenz)  delibera sentenza

(1) Der Direktor der Abteilung Brand- und Zivilschutz

  1. entscheidet im Bereich Brandverhütung und Heizanlagen über die Beschwerden gegen Verfügungen des für den Bereich Brandverhütung zuständigen Landesamtes und gegen solche der Bürgermeister,
  2. erteilt die Erlaubnis zur Abweichung von den Brandschutzvorschriften in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen,
  3. führt die von der geltenden Störfallverordnung vorgesehenen Befugnisse aus,
  4. stellt die Unbedenklichkeitserklärung gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe d) des Gesetzes vom 19. Mai 1997, Nr. 137, aus,
  5. führt die von Artikel 20 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. Juli 1982, Nr. 577, vorgesehenen Aufgaben und Funktionen aus,
  6. führt die Aufgaben, die den Transport gefährlicher Güter betreffen, aus, sofern sie in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fallen.

(2) Wann immer es in Hinsicht auf verschiedene öffentliche Interessen, die bei der Ausübung der Aufgaben und Funktionen gemäß Absatz 1 berührt werden, zweckmäßig ist, Prüfungen parallel vorzunehmen, schlägt der Direktor der Abteilung die Einberufung einer Konferenz der Dienststellen gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, vor.4)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 135 del 06.04.2005 - Prevenzione di pericoli di incidenti rilevanti connessi con determinate sostanze pericolose
4)

Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 6.

Art. 125)

5)

Art. 12 wurde aufgehoben durch Art. 3 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 6.

Art. 13 (Strafbestimmungen)

(1) Bei andauernder Mißachtung der Artikel 3, 4 und 6 erlegt der jeweils zuständige Bürgermeister zu Lasten der verantwortlichen Person ein Bußgeld von mindestens Euro 3.717 und bis zu höchstens Euro 7.433 auf. Bei bereits bewohnten Gebäuden oder bereits begonnenen Tätigkeiten kann der Bürgermeister die Schließung des Gebäudes oder die Einstellung der Tätigkeit anordnen.6)

(2) Die Gewährung von allfällig vorgesehenen Landesbeiträgen für die Errichtung von Anlagen und Bauten nach vorliegendem Gesetz ist an die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes gebunden.

(3) Die Strafbestimmungen nach Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 1990, Nr. 46, bleiben aufrecht.

(4) Die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen strafrechtlichen Bestimmungen bleiben ebenfalls aufrecht.

(5) Wer die Bestimmungen über Heizanlagen verletzt oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die rechtmäßig erlassenen Vorschriften des zuständigen Amtes beachtet, hat ein Bußgeld von mindestens Euro 190 bis zu höchstens Euro 374 zu entrichten. Diese Beträge werden verdoppelt, wenn es sich um Heizanlagen mit einer Feuerungsleistung von über 350 kw handelt.6)

6)

Die Beträge wurden so geändert durch Art. 1 Absatz 33 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 147)

7)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 15 (Personal)

(1) Damit die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen werden können, wird das Plansoll des allgemeinen Stellenplans des Landespersonals wie folgt erweitert:

  1. um 2 Stellen in der VII. Funktionsebene,
  2. um 21 Stellen in der VI. Funktionsebene,
  3. um 3 Stellen in der IV. Funktionsebene,

(2) Die Prüfanstalt für Baustoffe wird mit den Einrichtungen ausgestattet, die von den Dekreten des Innenministers vom 26. Juni 1984 und vom 26. März 1985 für die gesetzliche Anerkennung von Prüfungen und Klassifizierungen hinsichtlich des Brandverhaltens der Baustoffe vorgeschrieben sind.

Art. 168)

8)

Enthält Änderungen zum L.G. vom 11. August 1988, Nr. 30.

Art. 17 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Gesuche, die bei den zuständigen Ämtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausstellung von Gutachten. Bescheinigungen, Bewilligungen und Ermächtigungen eingereicht wurden, werden von den jeweiligen Ämtern nach den bisher geltenden Verfahren behandelt und erledigt, es sei denn, die Betroffenen ziehen ihre Gesuche zurück und nehmen die Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzes in Anspruch.

(2) Alle Brandschutzbescheinigungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden oder eventuell aufgrund von Absatz 1 dieses Artikels ausgestellt werden, werden von Amts wegen der zuständigen Gemeinde übermittelt und der Benützungserlaubnis beigelegt.

(3) Die Heizanlagen, deren Pläne und technische Berichte seinerzeit beim gesamtstaatlichen Überwachungsverein für Feuerungstechnik und Druckbehälter - A.N.C.C.-eingereicht wurden, sind, sofern sie den Planunterlagen entsprechen, in rechtlicher Hinsicht in Ordnung. Entsprechen diese Anlagen nicht den Planunterlagen oder sind wesentliche Änderungen daran durchgeführt worden, so müssen die Eigentümer dem jeweils zuständigen Bürgermeister nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren entsprechende technische Unterlagen vorlegen.

Art. 18 (Schlußbestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 27. Dezember 1979, Nr. 22, sowie alle mit dem gegenständlichen Gesetz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen der Landesgesetzgebung sind aufgehoben.

Art. 19-209)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

9)

Omissis.