(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abteilungen oder gleichgestellten Organisationseinheiten und Ämter behalten die mit L.G. Nr. 11/1981, in geltender Fassung, festgelegten Benennungen und Aufgaben so lange bei, bis die Neuordnung der Ämter gemäß Artikel 11 dieses Gesetzes durchgeführt wird. Die Neuordnung kann auch schrittweise verwirklicht und muß innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden.