(1) Alle Maßnahmen der Personalführung fallen, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, in die Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) In die Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten fallen insbesondere:
(3) In die Zuständigkeit des Abteilungsdirektors fällt:
(4) In die Zuständigkeit des Direktors der Abteilung Personal fallen:
(5) In die Zuständigkeit des vorgesetzten Regierungsmitgliedes fällt die Ermächtigung und Anweisung zur Leistung von Außendienst sowie zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausland.