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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 71)
Ordnung der Bezirksgemeinschaften

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.

Art. 9 (Finanzierung)

(1) Den Bezirksgemeinschaften stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mittel zugunsten der Berggemeinschaften und der Verbände zwischen Gebietskörperschaften für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, für die Verwirklichung von öffentlichen Bauten und Anlagen sowie für die Errichtung und Führung der in Artikel 2 genannten Dienste zu.

(2) Delegiert eine öffentliche Körperschaft einer Bezirksgemeinschaft Aufgaben und Befugnisse, so stellt sie auch die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung.

(3) Die Finanzierungen der laufenden Ausgaben der Bezirksgemeinschaften sind zu Lasten des ordentlichen Fonds laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, und werden im Rahmen der in Artikel 2 desselben Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgesetzt.15)

15)
Art. 9 wurde geändert durch Art. 15 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15.