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In vigore al: 21/11/2014

b) LANDESGESETZ vom 18. August 1988, Nr. 331)
Landesgesundheitsplan 1988 - 1991

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. August 1988, Nr. 39.

Art. 10 (Sozio-sanitäre Körperschaften und Anstalten für Wohlfahrtspflege)

(1) Die Sanitätseinheiten können mit Körperschaften und/oder Anstalten für die Wohlfahrtspflege, welche Dienste auf dem Gebiet der sozialen Betreuung führen, eigene Abkommen für die Gewährung von sanitären nichtärztlichen Leistungen abschließen; die Abkommen werden nach einem von der Landesregierung genehmigten Vertragsmuster abgeschlossen.