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In vigore al: 21/11/2014

b) LANDESGESETZ vom 18. August 1988, Nr. 331)
Landesgesundheitsplan 1988 - 1991

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. August 1988, Nr. 39.

Art. 25/ter (Bezahlung des ärztlichen- und des Krankenpflegepersonals für die Durchführung der notärztlichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses)

(1) Die Durchführung der notärztlichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses wird durch die Sonderbetrieben Sanitätseinheiten gewährleistet, welche sich des ärztlichen- oder des Krankenpflegepersonals in Stammrolle, das konventioniert ist oder mit dem Landesgesundheitsdienst in einem Arbeitsverhältnis anderer Natur steht, bedienen. Diesem Personal, welches in Hubschraubern, im Notarztwagen oder anderen Fahrzeugen beschäftigt ist, werden rückwirkend ab 1.7.1997 Beträge entrichtet, die differenziert werden, je nachdem ob die notärztliche Tätigkeit während oder außerhalb der Dienstzeit ausgeführt wird; Umfang und Auszahlungsmodalitäten werden nach Anhörung des Gesundheitspersonals, welches mit der notärztlichen Tätigkeit beschäftigt ist, der Gewerkschaften und der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten von der Landesregierung definiert. 18)

18)
Art. 25/ter wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.