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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 34 (Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher) 89)

(1) Die Prüfung für hauptberufliche Jagdaufseher wird von einer von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannten Kommission abgenommen. Diese setzt sich zusammen aus:

  1. dem Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes als Vorsitzendem,
  2. einem Fachmann für Wildkunde und Jagdwesen, der auf Vorschlag des für die Jagd zuständigen Landesrates ernannt wird,
  3. einem Tierarzt, der auf Vorschlag des für die Jagd zuständigen Landesrates ernannt wird,
  4. einem Sachverständigen für Forstwirtschaft,
  5. einem Vertreter der Vereinigung. 90)

(2) Die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kommission muss dem Sprachgruppenverhältnis der letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, wobei der ladinischen Sprachgruppe in jedem Fall der Zugang offen steht. Den Mitgliedern steht neben der normalen Außendienstvergütung die von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehene Vergütung zu. 91)

(3) Den Prüfungsstoff und die Jagdaufseherprüfung betreffende Einzelheiten werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geregelt.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an einem sechsmonatigen einschlägigen Schulungskurs. Ebenfalls zur Prüfung zugelassen sind die Angehörigen des Landesforstkorps, welche den Jagdgewehrschein besitzen.92)

(5) Die Landesregierung kann Schulungskurse für hauptberufliche Jagdaufseher selbst durchführen oder geeignete Vereinigungen, Körperschaften oder Anstalten mit der Abhaltung dieser Kurse beauftragen.

(6) Hauptberufliche Jagdaufseher, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Landesverwaltung, bei der Sektion Bozen des italienischen Jagdverbandes oder in einem Jagdrevier seit mindestens drei Jahren Dienst leisten, sind von der Ablegung der Jagdaufseherprüfung befreit, sofern sie innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim für die Jagd zuständigen Landesamt die entsprechende Bescheinigung beantragen.

89)
Die Überschrift wurde geändert durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
90)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
91)
Art. 34 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 12 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
92)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 50 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.