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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 27 (Abschußplan und Trophäenschau)

(1) Schalenwild - mit Ausnahme des Schwarzwildes -, Raufußhühner und Steinhühner dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden.80)

(2) Der Abschußplan ist so zu erstellen, daß ein der Größe und den Äsungsverhältnissen des Wildbezirkes angemessener Wildbestand erreicht und erhalten werden kann; dabei sind der richtige Altersaufbau und das natürliche Geschlechterverhältnis der betreffenden Wildbestände sowie die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.

(3) Die Einhaltung des Abschußplanes und der gemäß Artikel 24 erlassenen Vorschriften wird jährlich bei den Trophäenschauen (Hegeschauen) überprüft; dabei sind sämtliche Trophäen des Schalenwildes, das im Vorjahr in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagden erlegt worden ist, vorzuzeigen.

80)
Art. 27 Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10, und dann so ersetzt durch Art. 19 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.