(1) Schalenwild - mit Ausnahme des Schwarzwildes -, Raufußhühner und Steinhühner dürfen nur im Rahmen eines Abschussplanes gejagt werden.80)
(2) Der Abschußplan ist so zu erstellen, daß ein der Größe und den Äsungsverhältnissen des Wildbezirkes angemessener Wildbestand erreicht und erhalten werden kann; dabei sind der richtige Altersaufbau und das natürliche Geschlechterverhältnis der betreffenden Wildbestände sowie die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
(3) Die Einhaltung des Abschußplanes und der gemäß Artikel 24 erlassenen Vorschriften wird jährlich bei den Trophäenschauen (Hegeschauen) überprüft; dabei sind sämtliche Trophäen des Schalenwildes, das im Vorjahr in den Jagdrevieren kraft Gesetzes und in den Eigenjagden erlegt worden ist, vorzuzeigen.