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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 25 (Jagderlaubnisscheine)

(1) Um in den Jagdrevieren kraft Gesetzes die Jagd ausüben zu dürfen, ist der Besitz einer der folgenden an die Person gebundenen Jagderlaubnisscheine erforderlich:

  1. Jahreskarte,
  2. Gastkarte,
  3. Tages- oder Wochenkarte.

(2) Anrecht auf die Jahres- oder Gastkarte hat, wer gemäß Artikel 11 Absatz 6 die Voraussetzungen besitzt und im Gebiet des entsprechenden Jagdreviers kraft Gesetzes ansässig oder Eigentümer einer in diesem Jagdrevier liegenden Mindestkultureinheit bzw. einer Wald- oder Almfläche von mindestens 50 ha ist. Die Mindestdauer der für die Erlangung einer Jahres- bzw. Gastkarte erforderlichen Ansässigkeit sowie Ausstellung und Widerruf der Jagderlaubnisscheine für die Jagdreviere kraft Gesetzes werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(3) Für die Jagd in den Eigenjagdrevieren ist - soweit es sich nicht um den Revierleiter handelt - ein Jagderlaubnisschein erforderlich, der vom Revierleiter auf den vom für die Jagd zuständigen Landesamt zur Verfügung gestellten Vordrucken ausgestellt werden muß.

(4) Die Jagderlaubnisscheine sind nicht übertragbar.

(5) Der auch nur zeitweilige Verlust einer der in Artikel 11 Absatz 6 angeführten Voraussetzungen bewirkt den Verlust der Jahres- oder Gastkarte.79)

79)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.