In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 16 (Jägernotweg und Wildfolge)

(1) Falls die Jagdausübungsberechtigten ein Jagdrevier nur auf einem unzumutbar langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, kann ihnen das Durchqueren eines fremden Jagdreviers über einen Jägernotweg gestattet werden. Ebenso kann die Nachsuche nach krankgeschossenem Wild über die Grenzen des Jagdreviers hinaus bei Bedarf erlaubt werden. Die Einzelheiten über die Benützung eines Jägernotweges sowie die Fälle der erlaubten Wildfolge werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.