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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Juli 1987, Nr. 141) 2)
Bestimmungen über die Wildhege und die Jagdausübung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Juli 1987, Nr. 34.
2)
Geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später durch Art. 28 des L.G. vom 12. Oktober 2007, n. 10.

Art. 12 (Jägerprüfung)

(1) Der Jagdbefähigungsnachweis, der nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen für die Ausstellung des ersten Jagdgewehrscheins und für die Erneuerung desselben im Falle eines endgültigen Entzuges erforderlich ist, wird vom für die Jagd zuständigen Landesamt jenen Personen ausgestellt, die das 18. Lebensjahr vollendet und die Jägerprüfung bestanden haben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Jagdbefähigungsnachweis wird ferner jenen Personen ausgestellt, die außerhalb Südtirols eine gleichwertige Prüfung bestanden haben und in einer Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse über die in Südtirol geltenden Jagdgesetze, sowie über die einer Abschußplanung unterliegenden Wildarten nachweisen können.

(3) Die Jägerprüfung sowie die in Absatz 2 vorgesehene Zusatzprüfung werden von einer Kommission abgenommen, die von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Landesrates für die Dauer von fünf Jahren ernannt wird. Sie setzt sich zusammen aus

  1. einem Beamten der achten Funktionsebene als Vorsitzendem,
  2. drei Fachleuten für Jagdwesen,
  3. zwei Fachleuten für Wildkunde.

(4) Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen, vorbehaltlich der Zugangsmöglichkeit für die ladinische Sprachgruppe.

(5) Sekretär der Kommission ist ein Beamter des für die Jagd zuständigen Landesamtes.

(6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, und zwar der Vorsitzende sowie drei weitere Mitglieder, anwesend sind. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird dessen Amt vom ältesten Mitglied übernommen.

(7) Abweichend von Absatz 6 ist die Kommission bei der Schießübung beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und ein Kommissionsmitglied anwesend sind; diese Übung kann auch die Prüfung über die Grundkenntnisse laut Absatz 8 Buchstabe c) beinhalten.44)

(8) Prüfungsgegenstände sind:

  1. die heimischen Wildarten, ihr Lebensraum und ihre wichtigsten Krankheiten;
  2. Grundkenntnisse über die Rechtsvorschriften im Bereich der Jagd,
  3. Grundkenntnisse über die Jagdwaffen und -munition sowie deren Gebrauch,
  4. allgemeine Grundkenntnisse über Naturschutz und über den Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen sowie über das Jagdhundewesen und das jagdliche Brauchtum.

(9) Nähere Bestimmungen über die Prüfung werden mit Dekret des Landesrates für Landwirtschaft und Forstwesen festgelegt.45)

44)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 10.
45)
Art. 12 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.