(1) Die Landesregierung genehmigt auf Vorschlag des zuständigen Landesrates die Jahrespläne zur Finanzierung der Tätigkeiten und der Investitionsausgaben.
(2) Bei jeder Änderung oder Ergänzung der Jahrespläne können auch jene Ansuchen um Finanzierung der Tätigkeiten und der Investitionsausgaben behandelt werden, die nach Ablauf der von Artikel 29 Absatz 1 vorgesehenen Frist eingereicht werden; die Ansuchen sind mit den jeweils von den in Artikel 29 Absätze 2, 3 und 5 vorgesehenen Unterlagen zu versehen.
(3) Die Finanzierungen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates zugewiesen. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27 und 27/bis an öffentliche Körperschaften werden direkt ausbezahlt. Die Finanzierungen der Tätigkeiten laut Artikel 27, 27/bis und 28 an private Einrichtungen werden auf der Grundlage einer Aufstellung der getätigten Ausgaben, die mindestens der Höhe der anerkannten Kosten entspricht, ausbezahlt. 38)
(4) Die Ausgaben für die direkte Durchführung der in diesem Gesetz erwähnten Vorhaben werden in Regie, und zwar auch durch einen bevollmächtigten Beamten, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften über das Rechnungswesen des Landes übernommen.39)