(1) Zur Festsetzung der Mittel für die Personalkosten der Mittelpunktbibliotheken, der Talschaftsbibliotheken für die ladinischen Ortschaften und der örtlichen Bibliotheken mit vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Bibliotheksleitern wird folgendes festgelegt:
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die Funktionsebenen laut Absatz 1 nach allfälliger Änderung der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung des Landespersonals anzugleichen.32)