(1) Um die Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Entwicklung der Persönlichkeit des Behinderten zu fördern, führt die Landesverwaltung theoretische und praktische Kurse zur Ausbildung des Lehrpersonals in den Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen und in den Berufsausbildungseinrichtungen des Landes sowie zur Ausbildung der Werkerzieher, der Erzieher und der Betreuer durch.
(2) Die Spezialisierungskurse für die Direktoren und die Lehrpersonen der Grund- und Sekundarschulen werden von der Landesregierung im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Schulbehörden durchgeführt. Zu diesen Kursen werden auch die Kindergärtnerinnen zugelassen. Als Referenten der genannten Spezialisierungskurse können auch Experten aus dem deutschsprachigen Ausland beauftragt werden. Diese Experten können auch zu Mitgliedern der entsprechenden Prüfungskommissionen ernannt werden.
(3) Die Kurse für die fachliche Ausbildung der Behindertenbetreuer, der Erzieher und der Werkerzieher sowie des Lehrpersonals der Berufsausbildung werden aufgrund der Vorschriften über die Berufsausbildung durchgeführt.
(4) Nach Anhören des Beirates laut Artikel 5 und 6 oder der zuständigen Unterkommission laut Artikel 6/bis bestimmt die Landesregierung die Modalitäten für die Abwicklung der in Absatz 3 vorgesehenen Kurse und legt die Richtlinien fest, nach welchen die Abschlußprüfungen durchgeführt werden.
(5) Wer vollständige Kurse zur Ausbildung oder zur Spezialisierung auf dem Gebiet der Betreuung, der Erziehung oder des Unterrichtes von Behinderten - auch in anderen Provinzen oder im Ausland - regelmäßig besucht hat, welche wenigstens die gleiche Gesamtstundenzahl haben wie die Kurse laut Absatz 2 und 3, kann zwecks Erlangung des entsprechenden Ausbildungsnachweises zur Abschlußprüfung zugelassen werden. Der Bildungsweg der besuchten Kurse, welche für die Zulassung zur Abschlußprüfung für geeignet befunden werden, sowie das Prüfungsprogramm werden von der Landesregierung bestimmt; dabei ist der Beirat laut Artikel 5 und 6 oder die zuständige Unterkommission laut Artikel 6/bis anzuhören.
(6) Die Landesregierung legt für die Personen, welche in Südtirol einen anderen Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet der sozialen Betreuung und der Sozialerziehung erworben haben, die Bedingungen fest, unter welchen sie mit einer geringeren Gesamtstundenzahl zugelassen werden, als für den jeweiligen Kurs vorgesehen ist.35)