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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 13

(1) Eine Vergabe von Domanialgrund in Konzession kommt, unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes, nur für nichtbewaldete Flächen und für solche Flächen in Betracht, die am Waldrand liegen und die an durch Waldgebiet führende Straßen grenzen; wenn es sich um gemeinnützige Vorhaben handelt, können Waldflächen von insgesamt höchstens 5.000 Quadratmetern in Konzession vergeben werden. Die Konzession kann auch Domanialgebäude umfassen, sofern der Landesbetrieb diese nicht benötigt.21)

(2) In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat beschließen, auch bewaldete Flächen in Konzession zu vergeben, wenn dies für den Landesbetrieb nützlich ist oder wenn besondere Gründe der Gemeinnützigkeit dafür sprechen. Eine Vergabe in Konzession dieser Art setzt in der Regel voraus, daß ein bewaldetes Grundstück an den Landesbetrieb abgetreten wird, das vom zuständigen Verwaltungsrat als geeignet angesehen wird, an den Besitz des Landesbetriebes grenzt und nicht kleiner ist als das vom Landesbetrieb in Konzession vergebene Grundstück.

(3) Die in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausführung von Erdbewegungsarbeiten gelten als Vorschriften im Sinne von Artikel 20 des kgl. Dekretes vom 16. Mai 1924, Nr. 1126.

(4) Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, die vertraglich festgelegte Konzessionsgebühr sowie die eventuelle Kaution zu entrichten, bevor die Arbeiten begonnen werden oder bevor die Konzession wirksam wird.

21)
Art. 13 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.