(1) In den Hauptsitzen und Außenämtern der Verwaltung wird den Gewerkschaftsorganisationen der Bediensteten der kostenlose Gebrauch eigener Tafeln gewährt, an denen Nachrichtenblätter, Rundschreiben sowie andere Schriften oder Drucksachen angeschlagen werden können; diese Schreiben müssen den allgemeinen Pressebestimmungen entsprechen und Nachrichten gewerkschaftlicher Natur und über Arbeitsfragen enthalten.
(2) Außerhalb der Tafeln gemäß vorhergehendem Absatz herrscht Anschlagverbot.