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Landesgesetzgebung
Bergbau
B
Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67
TITEL IV Die Abbauermächtigung
Art. 25 (Inhalt der Abbauermächtigung)
a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67
1)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.
Art. 25 (Inhalt der Abbauermächtigung)
(1)
Die Abbauermächtigung muß Angaben enthalten über
a) die Person des Abbauberechtigten und seinen Wohnsitz, der in einer Gemeinde der Provinz zu erwählen ist,
b) die zeitliche Gültigkeit der Abbauermächtigung,
c) die Lage des Vorkommens und die Art der Rohstoffe,
d) die Ausdehnung der Fläche, für welche die Ermächtigung gilt, ihre Benennung und die aus dem Protokoll über die Erhebung, Überprüfung und Abgrenzung hervorgehenden Grenzen, die auf Karten im Katastermaßstab und im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000 einzutragen sind,
e) die Höhe der im Sinne von Artikel 48 jährlich zu bezahlenden Gebühr,
f) die dem Inhaber der Schürferlaubnis eventuell geschuldete Prämie (im vereinbarten oder im Sinne von Artikel 23 einstweilig festgesetzten Ausmaß),
g) die Genehmigung des allgemeinen Programms gemäß Artikel 22 Buchstaben a) und g), wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1) Buchstabe c) handelt,
h) die Genehmigung der Programme gemäß Artikel 22 Buchstaben b) und g), wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt,
i) die eventuellen Projekte gemäß Artikel 22 Buchstaben c), d), e) und f),
l) die besonderen Vorschriften, die auf Grund der Ermächtigung, der Gutachten gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder - im Falle eines Rekurses gemäß Absatz 9 desselben Artikels - auf Grund des Beschlusses des Landesausschusses zu erlassen sind,
m) handelt es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c), so muß die Abbauermächtigung - zusätzlich zu den unter den vorhergehenden Buchstaben aufgezählten Unterlagen - noch enthalten
1. Angaben über die im Sinne des
Landesgesetzes vom 6. September 1973, Nr. 63
, und der entsprechenden Durchführungsverordnung abgegrenzte Schutzzone für die auf die ersten zwei Jahre bezogene Wasserentnahme,
2. die Auflage, alle 6 Monate einmal die Wassermenge der einzelnen Quellen oder der einzelnen Brunnen zu messen und die Ergebnisse in ein eigenes Register einzutragen,
3. die Auflage, wenigstens alle drei Jahre einmal vollständige chemische und chemisch-physikalische Untersuchungen der Wasser und wenigstens jedes Jahr einmal bakteriologische Untersuchungen vorzunehmen; bei den Entnahmen kann ein Beamter der Landesverwaltung zugegen sein; die Untersuchungen müssen von Instituten oder Labors durchgeführt werden, die von den einschlägigen Gesetzen hierzu eigens ermächtigt sind,
n) wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstaben a) oder c) handelt: die eventuelle Beteiligung des Landes am Gewinn des Abbauberechtigten und die Art und Weise, wie der Gewinn festgesetzt und ausgezahlt werden muß.
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
A
B
a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67
Einstufung der mineralischen Rohstoffe
Die Erkundung von mineralischen Rohstoffen
Das Schürfen
Die Abbauermächtigung
Art. 21 (Verfahren zur Erlangung der Abbauermächtigung)
Art. 22 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)
Art. 23 (Konkurrierende Anträge und Vorrang)
Art. 24 (Zuzuweisende Flächen, Dauer, Verlängerung und Übertragung der Abbauermächtigung)
Art. 25 (Inhalt der Abbauermächtigung)
Art. 26 (Änderung des Arbeitsprogrammes)
Art. 27 (Bergbauliches Zubehör)
Art. 28 (Bestellung einer Hypothek)
Art. 29 (Unterbrechung des Abbaus)
Art. 30 (Enteignung des Abbaurechtes)
Art. 31 (Erben des Abbauberechtigten)
Art. 32 (Erlöschen der Abbauermächtigung)
Art. 33 (Verlängerung der Abbauermächtigung)
Art. 34 (Übergabe des Bergwerks bei Ablauf der Ermächtigung)
Art. 35 (Entgelt für die Verwendung des Zubehörs durch den neuen Abbauberechtigten)
Art. 36 (Auf das Recht des Abbauberechtigten eingetragenen Hypotheken)
Art. 37 (Verzicht auf die Abbauermächtigung)
Art. 38 (Verfall der Abbauermächtigung)
Art. 39 (Verpflichtung des neuen Berechtigten, die Gläubiger zu befriedigen)
Art. 40 (Ermächtigung von Anlagen, die als Zubehör gelten)
Art. 41 (Zeitweilige Bewachung des Bergwerkes)
Art. 42 (Entschädigungen oder Vergütungen für nachbarschaftsbedingte Einwirkungen)
Art. 43 (Freiwillige und Zwangskonsortien für den Abbau von Rohstoffvorkommen)
Art. 44 (Ernennung des Kommissärs für die Verwaltung bei gemeinsamen Abbau)
Art. 45 (Einziger Verwalter von Bergwerken)
Allgemeine Bestimmungen
Verwaltungsstrafen und Aufsichtsbehörden
Schluß- und Übergangsbestimmungen
C
D
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis