In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 22 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)

(1) Dem Antrag auf Abbauermächtigung sind beizulegen:

  1. das allgemeine Programm über die Abbauarbeiten für einzelne oder mehrere Rohstoffe; es muß umfassen: die Arbeiten zur Gestaltung des Bergwerkes, die Abbaumethoden sowie den Ablauf der entsprechenden Tätigkeit (auch hinsichtlich der Bearbeitung der abgebauten Rohstoffe bis zum handelsfertigen Produkt). Im Programm muß auch angegeben werden, wie hoch der erforderliche Betrag ist und wie die Ausgabe gedeckt werden soll; schließlich muß angeführt sein, welches der voraussichtliche finanzielle Gewinn ist,
  2. die jährlichen Arbeitsprogramme und die entsprechenden Kostenvoranschläge,
  3. eine Aufstellung der eventuellen Arbeiten zur Wiederherstellung des Geländes für den im Tagbau vorgesehenen Teil der Arbeiten, einschließlich des Projektes über die Landschaftsgestaltung, welches das Wiederherrichten der Geländeform, die Wiederherstellung der Vegetationsdecke und alle anderen Gestaltungs- und Herrichtungsarbeiten umfaßt, die auf Grund der besonderen Merkmale des Gebietes angebracht sind,
  4. die Angabe der für die eventuellen Abraumhalden und den Lagerplatz gewählten Standorte; es muß auch angegeben sein, wie groß diese sein sollen und wie sie hergerichtet werden sollen,
  5. Mappen- und Katasterauszüge über die Fläche, auf die sich der Antrag bezieht, die Karten im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000, die Karten im Maßstab 1: 500 für die Darstellung der Arbeiten und der auszuführenden Anlagen, die in dem vorhergehenden Buchstaben enthalten sind,
  6. die Projekte im Maßstab 1: 100 oder 1: 200 für die Errichtung eventueller Anlagen, Bauwerke, Nebenanlagen und Infrastrukturen gemäß Artikel 27,
  7. wenn es sich um Rohstoffe gemäß Artikel 1 Buchstabe c) handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Programme noch umfassen
    1. die für die Wasserentnahme durchzuführenden Arbeiten,
    2. genaue geologische, hydrogeologische und bodenkundliche Untersuchungen des Einzugsgebietes und die Ausweisung der Zone zum Schutze gegen Veränderungen oder Verunreinigungen - dies gemäß den Kriterien, die im Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, und in der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegt sind,
    3. die Bescheinigung über die endgültigen physikalischen, chemisch-physikalischen, chemisch-mikrobiologischen Untersuchungsergebnisse sowie die Berichte über die pharmakologischen und klinischen Untersuchungen, die von solchen Universitätsinstituten und Labors durchgeführt wurden, die von den einschlägigen Gesetzen ausdrücklich dazu ermächtigt sind,
  8. die räumliche Abgrenzung im Maßstab 1: 10.000 und 1: 5.000 der Flächen, auf denen laut Vorschlag die Arbeiten gemäß Buchstaben c), d), f) und g) Ziffer 1 durchgeführt werden sollen und die im Bauleitplan der Gemeinde als Flächen für bergbauliche Nebenanlagen auszuweisen sind.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionA
ActionActionB
ActionActiona) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67 
ActionActionEinstufung der mineralischen Rohstoffe
ActionActionDie Erkundung von mineralischen Rohstoffen
ActionActionDas Schürfen
ActionActionDie Abbauermächtigung
ActionActionArt. 21 (Verfahren zur Erlangung der Abbauermächtigung)
ActionActionArt. 22 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)
ActionActionArt. 23 (Konkurrierende Anträge und Vorrang)
ActionActionArt. 24 (Zuzuweisende Flächen, Dauer, Verlängerung und Übertragung der Abbauermächtigung)
ActionActionArt. 25 (Inhalt der Abbauermächtigung)
ActionActionArt. 26 (Änderung des Arbeitsprogrammes)
ActionActionArt. 27 (Bergbauliches Zubehör)
ActionActionArt. 28 (Bestellung einer Hypothek)
ActionActionArt. 29 (Unterbrechung des Abbaus)
ActionActionArt. 30 (Enteignung des Abbaurechtes)
ActionActionArt. 31 (Erben des Abbauberechtigten)
ActionActionArt. 32 (Erlöschen der Abbauermächtigung)
ActionActionArt. 33 (Verlängerung der Abbauermächtigung)
ActionActionArt. 34 (Übergabe des Bergwerks bei Ablauf der Ermächtigung)
ActionActionArt. 35 (Entgelt für die Verwendung des Zubehörs durch den neuen Abbauberechtigten)
ActionActionArt. 36 (Auf das Recht des Abbauberechtigten eingetragenen Hypotheken)
ActionActionArt. 37 (Verzicht auf die Abbauermächtigung)
ActionActionArt. 38 (Verfall der Abbauermächtigung)
ActionActionArt. 39 (Verpflichtung des neuen Berechtigten, die Gläubiger zu befriedigen)
ActionActionArt. 40 (Ermächtigung von Anlagen, die als Zubehör gelten)
ActionActionArt. 41 (Zeitweilige Bewachung des Bergwerkes)
ActionActionArt. 42 (Entschädigungen oder Vergütungen für nachbarschaftsbedingte Einwirkungen)
ActionActionArt. 43 (Freiwillige und Zwangskonsortien für den Abbau von Rohstoffvorkommen)
ActionActionArt. 44 (Ernennung des Kommissärs für die Verwaltung bei gemeinsamen Abbau)
ActionActionArt. 45 (Einziger Verwalter von Bergwerken)
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionVerwaltungsstrafen und Aufsichtsbehörden
ActionActionSchluß- und Übergangsbestimmungen
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis