Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 3. April 1979, Nr. 15.
(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die Stelle des Direktors des Dienstes vom Landesausschuß durch Berufung einer Person zugewiesen, die das Doktorat in Medizin besitzt und Facharzt für Kinderpsychiatrie oder für Neurologie ist; diese Person ist unter den Ärzten, die bei den in Artikel 35 und 36 genannten Körperschaften gleichartige Funktion ausgeübt haben, auszuwählen. Bei der Zuteilung der Stelle kann von der Altersgrenze abgesehen werden. Falls kein Arzt einer der beiden in Artikel 35 und 36 genannten Körperschaften in die Stellenpläne der Provinz übergeht, ernennt der Landesausschuß den Direktor des Dienstes durch Berufung einer Person außerhalb der Verwaltung, unter der Voraussetzung, daß diese Person die vorhin genannten Bedingungen erfüllt.
(2) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die Stelle des Leiters des psychopädagogischen Sektors vom Landesausschuß durch Berufung einer Person besetzt, die das Doktorat in Psychologie oder Pädagogik besitzt und ein wenigstens dreijähriges Praktikum in einem Rehabilitationsdienst nachweisen kann; diese Person ist unter jenen auszuwählen, die gleichartige Funktionen bei den unter Artikel 35 und 36 genannten Körperschaften ausgeübt haben.