(1) Zur Durchführung der in Artikel 12, Ziffern 6), 7) und 8) des D.P.R. vom 11. Februar 1961, Nr. 264, vorgesehenen fachärztlichen Dienste kann das ärztlich-fachliche Rehabilitationspersonal, das bei der Gemeinde Bozen als Planpersonal oder auch außerhalb des Stellenplanes mit vollem Stundenplan Dienst leistet und ausschließlich oder vorwiegend dem psycho-pädagogischen Sektor des von der Gemeinde geführten schulärztlichen Dienstes zugeteilt ist, an die Provinz überführt und dem Dienst zugeteilt werden.
(2) Das im vorhergehenden Absatz genannte ärztlich-fachliche Rehabilitationspersonal im Stellenplan kann auf Antrag, der binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen ist, in den Sonderstellenplan für den gesundheitlich-sozialen und rehabilitativen Dienst laut Beilage A) zu diesem Gesetz eingestuft werden; Rechtsstatus und Besoldung bleiben unverändert, und die Altersgrenzen gelten nicht.
(3) Das in Absatz 1 genannte ärztlich-fachliche Rehabilitationspersonal, das außerplanmäßig bedienstet ist, kann auf Antrag in den entsprechenden Stellenplan aufgenommen werden, und zwar in den Anfangsrang jener Laufbahn, auf den es aufgrund seiner Ausbildung und Spezialisierung Anspruch hat. Dabei wird von der Altersgrenze abgesehen. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß die Bediensteten innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein entsprechendes Gesuch einreichen und sodann eine mündliche Prüfung bestehen; die diesbezüglichen näheren Vorschriften sind in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen.