Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Die Frauen- und Mütterberatungsstellen werden mit Beschluß des Landesausschusses errichtet.
(2) In allen Gemeinden des Landes ist die Errichtung einer oder mehrerer Beratungsstellen vorgesehen.
(3) Die Beratungsstellen müssen in dafür geeigneten Räumen untergebracht werden, die von den Gemeinden, in deren Gebiet sich die Beratungsstellen befinden, zur Verfügung gestellt werden. Nachbargemeinden können sich zu Konsortien zusammenschließen, um die Räume für die Errichtung einer Beratungsstelle zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Frauenberatungsstelle und die Mütterberatungsstelle können in denselben Räumen untergebracht sein.
(5) Im Einvernehmen mit den Bürgermeistern der jeweiligen Gemeinden und unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte und der Ansprüche der jeweiligen Einwohner bestimmt der zuständige Landesrat die Tage und Stunden, an denen die Beratungsstelle geöffnet ist.