Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Mütterberatungsstellen können für Kinder von der Geburt an bis zum Eintritt in den Kindergarten in Anspruch genommen werden.
(2) In Gebieten, wo es weder Kindergärten noch schulärztliche Betreuung gibt, können in den Mütterberatungsstellen Kinder auch bis zum 6. Lebensjahr - und in Sonderfällen auch über dieses Alter hinaus - betreut werden.
(3) Die Tätigkeit der Gesundheitsvorsorge in den Mütterberatungsstellen umfaßt hauptsächlich folgende Gebiete: