Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.
(1) Bei Auflösung des Instituts übernimmt die Autonome Provinz Bozen alle Güter des Instituts und tritt in sämtliche aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Instituts ein.6)
Das Statut wurde so ersetzt durch den Beschluss der Landesregierung vom 26. Jänner 2009, Nr. 165.