In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 3. August 1977, Nr. 251)
Errichtung von Instituten für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und in italienischer Sprache

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. August 1977, Nr. 41.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Zum Zwecke der Förderung der Verbreitung des Gesanges und der Musik, die als Mittel der Erziehung und der kulturellen Entwicklung zu verstehen sind, werden mit Sitz in Bozen errichtet:

  1. das Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache,
  2. das Institut für Musikerziehung in italienischer Sprache.

(2) Jedes Institut hat eine in jeder Hinsicht autonome Verwaltung.

(3) In den beigeschlossenen Satzungen sind die Ziele, die Bestimmungen über den Aufbau und die Tätigkeit des betreffenden Institutes festgelegt. Diese Satzungen können mit Beschluß der Landesregierung geändert werden.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Instituten für Musikerziehung kostenlos Räume für ihre Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.2)

massimeBeschluss Nr. 2326 vom 09.07.2007 - Zusammenarbeit zwischen dem Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und den Grund- und Mittelschulen in deutscher und ladinischer Sprache
2)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 30 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 2

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, jene Mittel zu verwenden, die im Sinne des Landesgesetzes vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehen sind und zwar mit einem jährlichen Ausgabenaufwand, der im Haushaltsgesetz festzusetzen ist. Im Haushaltsjahr 1977 darf dieser Aufwand 280 Millionen Lire für das Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und 140 Millionen Lire für das Institut für Musikerziehung in italienischer Sprache nicht überschreiten.

Art. 3

(1) Die Beiträge werden mit Beschluß der Landesregierung gewährt und unterliegen der Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsprogrammes, des Voranschlages für das laufende Jahr, des Berichtes über die abgewickelte Tätigkeit und der Schlußabrechnung für das vorangegangene Jahr; von jeder anderen Verfahrensvorschrift und Bedingung, die das Landesgesetz vom 29. Oktober 1958, Nr. 7, in geltender Fassung, vorsieht, wird hierbei abgesehen.

(2) Die Landesregierung kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt das jährliche Tätigkeitsprogramm und die Voranschläge für ungültig erklären, sofern sie gegen ein Gesetz verstoßen, oder in jedem anderen Falle mit begründeter Anforderung eine Überprüfung veranlassen.

Art. 4

(1) Im Falle festgestellter Funktionsunfähigkeit der Organe des einzelnen Instituts oder schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann die Landesregierung die Auflösung des Verwaltungsrates anordnen und an seiner Stelle einen außerordentlichen Verwalter ernennen, der die ordentliche Verwaltung des Instituts zu führen und innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ernennung die Neubildung des Verwaltungsrates zu veranlassen hat.

Art. 5  delibera sentenza

(1) Die Stellenpläne und die Personaldienstordnungen werden unter Wahrung der Bestimmung von Absatz 2 dieses Artikels vom jeweiligen Verwaltungsrat beschlossen. Dieser Beschluß muß von der Landesregierung genehmigt werden.3)

(2) Die Besoldung und rechtliche Stellung des Personals muß, soweit es sich um das unterrichtende Personal handelt, jener des Personals der Landesberufsschulen, und soweit es sich um das Verwaltungspersonal handelt, jener des Verwaltungspersonals der Landesregierung angeglichen sein.

(3) Die Institute sind außerdem ermächtigt, Unterrichtspersonal mit befristetem privatrechtlichem Arbeitsvertrag aufzunehmen. Der einzige Artikel des Landesgesetzes vom 30. Juli 1981, Nr. 23, wird auf das Personal nicht angewandt, das mit befristetem privatrechtlichem Arbeitsvertrag aufgenommen wird, wenn sich der Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr bezieht. Die Abfertigung wird von den Instituten ausgezahlt.4)

(4) Im Falle besonderer Erfordernisse sind die genannten Institute auch ermächtigt, eigenes Unterrichtspersonal gemäß vorhergehendem Absatz Organisationen und Körperschaften zur Verfügung zu stellen, und zwar mittels entsprechender Vereinbarungen, die vom Landesausschuß zu genehmigen sind.4)

massimeBeschluss Nr. 1605 vom 15.06.2009 - Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache: Schulverteilungsplan für die Musikschulen
4)

Die Absätze 3 und 4 wurden angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 7. August 1984, Nr. 6.

Art. 6

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird das unterrichtende Personal und das Verwaltungspersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hauptamtlich und mit Jahresgehalt bei den Musikkursen des Südtiroler Kulturinstitutes beauftragt ist, mit Beschluß des Verwaltungsrates des Instituts für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache als Personal des Instituts für Musikerziehung für die deutsche und ladinische Sprache in die Laufbahnen, die den wirklich ausgeübten Aufgaben entsprechen, und in Anwendung der Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 5 eingestuft.

(2) Diese Einstufung erfolgt auf Antrag der Betroffenen und unter der Bedingung, daß zum Zeitpunkt der Aufnahme das Dienstverhältnis mit dem Südtiroler Kulturinstitut in jeder Hinsicht aufgelöst ist.

(3) Die beim Südtiroler Kulturinstitut geleisteten Dienstjahre werden ausschließlich in Hinsicht auf den Aufstieg in der Laufbahn anerkannt.

Art. 7

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes werden bis zur Ernennung der Verwaltungsräte die Aufgaben derselben von je einem von der Landesregierung für die einzelnen Institute ernannten außerordentlichen Verwalter wahrgenommen.

Art. 8  delibera sentenza

(1) Der Aufwand von 420 Millionen Lire, der sich aus der Anwendung von Artikel 2 dieses Gesetzes ergibt, wird durch Verwendung - in gleicher Höhe - eines Teiles der im Ausgabenvoranschlag für das Haushaltsjahr 1977 unter Kapitel 398 veranschlagten Mittel gedeckt, kraft der geltenden Ausgabenermächtigungen.

(2) Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.

massimeBeschluss Nr. 2326 vom 09.07.2007 - Zusammenarbeit zwischen dem Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache und den Grund- und Mittelschulen in deutscher und ladinischer Sprache

Statut für das Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache6)

Artikel 1 (Rechtsstellung)

(1) Das Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache, in der Folge als Institut bezeichnet, ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bozen. Die Körperschaft unterliegt der Kontrolle und Aufsicht der Landesregierung.

(2) Das Institut übt seine Autonomie in den Bereichen Planung, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Verwaltung und Finanzen aus.

Artikel 2 (Aufgaben)

(1) Das Institut errichtet und führt auf der Grundlage eines von der Landesregierung genehmigten Landesverteilungsplans an verschiedenen Orten des Landes Musikschulen, die der deutschsprachigen und ladinischsprachigen Bevölkerung ein ausgewogenes musikpädagogisches Angebot gewährleisten sollen.

(2) Das Institut bemüht sich, der Bevölkerung durch Musikschulen in allen Landesteilen eine musikalische Grundausbildung anzubieten und leistet dadurch einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Leben und zur kulturellen Entwicklung im Lande.

(3) Das Institut nimmt durch seine Tätigkeit und durch die Tätigkeit der einzelnen Musikschulen im Rahmen der vorhandenen Ressourcen folgende Aufgaben wahr:

  1. Vermittlung der Freude an Musik und am eigenen Musizieren zur Unterstützung einer individuellen, ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung,
  2. Vermittlung von Fähigkeiten und Techniken für instrumentales und vokales Musizieren,
  3. Pflege des Singens und Musizierens in Gruppen,
  4. Vermittlung von allgemeinen musiktheoretischen Kenntnissen,
  5. Befähigung zur eigenständigen Auseinandersetzung mit Musik und zur Beurteilung von Musik,
  6. Vorbereitung Begabter auf weiterführende Formen der musikalischen Ausbildung,
  7. Förderung der Sprach- und Sprecherziehung, des darstellenden Spiels und der Verbindung von Musik mit anderen Kunstformen.

(4) Das Institut arbeitet mit anderen Körperschaften, Organisationen, Verbänden, mit Kindergärten und Schulen jeder Art zusammen. Es übernimmt für sie musikpädagogische Dienstleistungen undfördert gemeinsam mit ihnen das lebenslange Lernen im Bereich der Musik. Dafür kann von der Landesregierung Unterrichtspersonal bereit gestellt werden.

(5) Das Institut sorgt dafür, dass die Qualität der musikalischen Bildung durch entsprechende Fortbildung des Personals und durch entsprechende Maßnahmen der Evaluation gesichert und weiterentwickelt wird.

(6) Das Institut fördert im Rahmen von eigenen Referaten die Erforschung, Vermittlung und Pflege des musikalischen Erbes. Ferner betreibt und betreut das Institut die Herausgabe von Publikationen und wissenschaftlichen Beiträgen.

Artikel 3 (Organe)

(1) Die Organe des Instituts sind:

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Präsident bzw. die Präsidentin,
  3. das Kollegium der Rechnungsprüfer.

Artikel 4 (Der Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat wird von der Landesregierung ernannt; er setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, die wie folgt ausgewählt werden:

  1. drei vom zuständigen Landesrat bzw. von der zuständigen Landesrätin namhaft gemachte Fachleute aus den Bereichen Musikwissenschaft, Kultur und Bildung, wobei mindestens eine Person der ladinischen Sprachgruppe angehören muss.
  2. eine Person in Vertretung des Gemeindenverbands aufgrund eines Dreiervorschlags dieses Verbandes,
  3. je eine Person in Vertretung der zwei repräsentativsten Landesverbände für Chormusik und Instrumentalmusik aufgrund eines Dreiervorschlages des jeweiligen Verbandes,
  4. eine Person aufgrund eines Dreiervorschlags der Plattform für Volksmusik,
  5. eine Person in Vertretung des leitenden Personals der Musikschulen aufgrund eines Dreiervorschlags des Direktorenkollegiums,
  6. der Landesmusikschuldirektor bzw. die Landesmusikschuldirektorin als Rechtsmitglied.

(2) Die Mitglieder wählen in der ersten Sitzung jeder Amtsperiode aus den gemäß Absatz 1 Buchstabe a) ernannten Mitgliedern den Präsidenten bzw. die Präsidentin.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben für fünf Jahre im Amt und können wieder bestätigt werden.

(4) Mitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgendeinem Grund ausgeschiedener Mitglieder ernannt werden, bleiben bis zum Ende der Amtsperiode des Verwaltungsrates im Amt.

(5) An den Sitzungen nimmt der Koordinator bzw. die Koordinatorin der Verwaltung mit beratender Stimme teil. Er/Sie führt das Protokoll. Zu den Sitzungen werden auch die Mitglieder des Kollegiums der Rechnungsprüfer eingeladen.

(6) Der Verwaltungsrat wird mindestens zweimal im Jahr einberufen. Außerdem wird er immer dann einberufen, wenn der Präsident bzw. die Präsidentin dies für nötig hält oder wenn die Einberufung von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Angabe der zu behandelnden Themen schriftlich verlangt wird.

(7) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. der Präsidentin.

(8) Der Präsident bzw. die Präsidentin lädt zu den Sitzungen fallweise Fachleute ein.

(9) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Sitzungsgelder zu.

(10) Für alles, was nicht ausdrücklich in diesem Artikel geregelt ist, finden die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes über die Regelung der Kollegialorgane Anwendung.

Artikel 5 (Aufgaben des Verwaltungsrates)

(1) Der Verwaltungsrat:

  1. bestimmt die Grundausrichtung der Tätigkeit des Instituts im Rahmen der in diesem Statut festgelegten Aufgaben,
  2. erarbeitet Vorschläge zur Änderung des Statuts,
  3. genehmigt unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel den jährlichen Tätigkeitsplan und den jährlichen Tätigkeitsbericht des Instituts,
  4. genehmigt den Jahreshaushaltsplan, dessen Änderungen und die Jahresabschlussrechnung des Instituts,
  5. bereitet den Landesverteilungsplan und dessen Abänderungen vor,
  6. genehmigt den Stellenplan für das Personal des Instituts,
  7. beschließt die Anschaffung von didaktischen Geräten und Lehrmitteln,
  8. beschließt für die verschiedenen Bereiche der Musikerziehung verbindliche Bildungsprogramme, Stundenplanmodelle, Vordrucke für Leistungsnachweise sowie allgemeine Richtlinien für den Betrieb der Musikschulen,
  9. genehmigt die Gebührenordnung für sämtliche Leistungen des Instituts und der Musikschulen,
  10. legt in Anlehnung an die Personalordnung des Landes die Aufgaben und deren Zuteilung an das leitende Personal fest,
  11. beschließt die Pläne für die Fortbildung der im Institut tätigen Lehrkräfte, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  12. fördert und unterstützt Kontakte mit Körperschaften, Bildungseinrichtungen, Verbänden, Unternehmen, Fachleuten und Sponsoren und genehmigt eventuelle Konventionen und Verträge der Zusammenarbeit mit ihnen,
  13. beschließt alle weiteren Maßnahmen, die für die ordnungsmäßige Führung des Instituts erforderlich sind und nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

(2) Die Beschlüsse laut Absatz 1 Buchstaben b), c), d), e) und f) werden der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 6 (Der Präsident/Die Präsidentin)

(1) Der Präsident bzw. die Präsidentin:

  1. ist der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin des Instituts,
  2. ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrates als Stellvertretung; dieses gehört der anderen Sprachgruppe an,
  3. beruft den Verwaltungsrat ein und führt dessen Vorsitz,
  4. ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben und der Beschlüsse des Verwaltungsrates verantwortlich,
  5. ergreift Dringlichkeitsmaßnahmen und unterbreitet sie in der nächsten Sitzung dem Verwaltungsrat zur Ratifizierung,
  6. pflegt Kontakte zu Körperschaften, Bildungseinrichtungen, Verbänden und Organisationen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene,
  7. unterschreibt die vom Verwaltungsrat beschlossenen Verträge.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident bzw. die Präsidentin durch die Stellvertretung laut Absatz 1 Buchstabe b) ersetzt. Ist auch diese Person verhindert oder abwesend, so übernimmt das älteste Ratsmitglied die entsprechenden Funktionen.

Artikel 7 (Die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen)

(1) Das Kollegium der Rechnungsprüfer, in der Folge Kollegium genannt, besteht aus drei effektiven und zwei Ersatzmitgliedern; vier Mitglieder gehören der deutschen und ein Mitglied der ladinischen Sprachgruppe an. Mindestens eines der effektiven Mitglieder muss der ladinischen Volksgruppe angehören und ein effektives Mitglied muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen eingetragen sein.

(2) Die Mitglieder des Kollegiums werden auf Vorschlag des zuständigen Landesrates bzw. der zuständigen Landesrätin von der Landesregierung für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt; eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Das Kollegium wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz führt.

(4) Die Mitglieder des Kollegiums können ihr Amt auch einzeln ausüben und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.

(5) Das Kollegium:

  1. überprüft die Verwaltungstätigkeit des Instituts in Bezug auf Rechtmäßigkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit,
  2. erstellt zum Haushaltsvoranschlag und zur Jahresabschlussrechnung des Instituts jeweils einen Bericht und nimmt auch zu allen Haushaltsänderungen obligatorisch Stellung,
  3. berät den Verwaltungsrat in finanziellen Angelegenheiten.

Artikel 8 (Errichtung und Führung der Musikschulen)

(1) Der Landesverteilungsplan wird auf Grundlage nachfolgender Grobkriterien erstellt: Anzahl der Schülerinnen und Schüler, geographische Aspekte des Einzugsgebiets, verkehrsmäßige Erreichbarkeit, Anzahl der betroffenen Gemeinden, Umfang der musikpädagogischen Angebote.

(2) Jeder Musikschule wird im Rahmen des Landesverteilungsplans ein bestimmtes Einzugsgebiet zugeteilt. Musikschulen sind örtliche Bildungseinrichtungen und als solche im lokalen Kulturkontext verwurzelt. Ihre Bildungsarbeit wird von den Gemeinden des Einzugsgebiets unterstützt. Diese stellen die erforderlichen Räumlichkeiten bereit und übernehmen die Kosten für die reguläre Funktionstüchtigkeit dieser Räumlichkeiten wie Heizung, Reinigung und, sofern nicht durch andere institutsfremde Einrichtungen abgedeckt, elektrische Energie. Die Aufteilung der Kosten wird von der Standortgemeinde gemeinsam mit den anderen Gemeinden des Einzugsgebietes autonom geregelt.

(3) Die Musikschulen werden im Rahmen von Musikschulsprengeln organisiert und geführt.

(4) Die musikpädagogischen Angebote können entsprechend der Schülerzahl an den einzelnen Schulen fallweise erweitert oder verringert werden.

(5) Jeder Musikschulsprengel wird organisatorisch, didaktisch und verwaltungsmäßig von einem Musikschuldirektor bzw. einer Musikschuldirektorin geleitet.

(6) Der Musikschuldirektor bzw. die Musikschuldirektorin beauftragt die an die Musikschuldirektion angeschlossenen Schulstellen eine Lehrkraft dieser Schule als Koordinator/in.

(7) Jedem Musikschulsprengel wird ein eigener Handverlag zugewiesen, mit dem Ankäufe und Ausgaben für Verbrauchsmaterial, kleinere didaktische Hilfsmittel , Reparaturen und Dienstleistungen und Ähnliches im Rahmen eines festgelegten Kostenumfangs abgedeckt werden können. Die Zuweisung erfolgt aufgrund von einheitlichen Kriterien, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden.

(8) Die Musikschulsprengel arbeiten bezirksmäßig in Verbünden zusammen, um übergreifende organisatorische und musikpädagogische Aufgaben wahrzunehmen. Dies gilt im besonderen Maße für die Musikschulen in den ladinischen Talschaften. Der Landesmusikschuldirektor bzw. die Landesmusikschuldirektorin beauftragt einen Musikschuldirektor bzw. eine Musikschuldirektorin jeden Verbundes mit den damit zusammenhängenden Koordinationsaufgaben.

Artikel 9 (Aufgaben der Musikschulen)

(1) Die Musikschulen pflegen Musik als Kernstück europäischer Kultur. Sie vermitteln und stärken die kulturelle Identität der eigenen Volksgruppe, bauen gleichzeitig aber auch Brücken zur Musik anderer Kulturkreise. Sie sind Teil des Bildungssystems des Landes.

(2) Die Musikschulen planen, organisieren und leisten einen vielseitigen Musikunterricht für ihr Einzugsgebiet. Sie erfüllen durch ein breit gefächertes Angebot an Instrumental- und Vokalunterricht und durch gemeinsames Singen und Musizieren einen wichtigen öffentlichen Bildungsauftrag und tragen wesentlich zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen bei.

(3) Auf Antrag des zuständigen Musikschuldirektors bzw. der zuständigen Musikschuldirektorin oder auf Antrag einzelner Direktoren bzw. Direktorinnen öffentlicher Schulen und Kindergärten können die Musikschulen im Rahmen von Konventionen auch für Kindergärten, Schulen, Verbände und andere Organisationen musikdidaktische Dienste leisten. Die diesbezüglichen Verträge und Konventionen werden vom Verwaltungsrat des Instituts genehmigt.

(4) Um ein möglichst gleichwertiges Vorgehen zu gewährleisten, werden die Aufgaben und Tätigkeiten der Musikschulen vom Verwaltungsrat des Instituts durch ein eigenes Reglement, durch einen musikspezifischen Bildungsplan und durch qualitätsorientierende Richtlinien festgelegt.

(5) Die Musikschulen können im Rahmen ihrer Bildungsprogramme auch Aktivitäten außerhalb des offiziellen Schulkalenders durchführen.

Artikel 10 (Zugang und Gebühren)

(1) Musikschulen sind für alle zugänglich, die für das gewünschte Unterrichtsfach die erforderliche Eignung aufweisen.

(2) Können wegen der personellen Gegebenheiten an der Musikschule nicht alle Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, so nimmt der Musikschuldirektor bzw. die Musikschuldirektorin die Aufnahme vor. Dabei werden insbesondere die Eignung, das Alter der Person und eventuelle sonstige Umstände berücksichtigt, die eine Aufnahme rechtfertigen. Der Verwaltungsrat des Instituts legt entsprechende Kriterien fest.

(3) Die Schülerinnen und Schüler müssen der Musikschule für den Besuch eine angemessene Gebühr entrichten. Der Verwaltungsrat legt die Höhe der Gebühr jährlich einheitlich für alle Musikschulen fest, unter Berücksichtigung der Unterrichtsarten und der ökonomischen Situation der Herkunftsfamilie.

Artikel 11 (Fachreferate für Musik)

(1) Die Fachreferate für verschiedene Bereiche der Musik sind Dienststellen am Sitz des Instituts. Die Fachreferate:

  1. fördern und betreiben die Erforschung, Vermittlung und Pflege des musikalischen Erbes,
  2. sorgen für die Erarbeitung und Herausgabe entsprechender Publikationen und wissenschaftlicher Beiträge.

(2) Jedes Fachreferat wird operativ von einem Koordinator bzw. einer Koordinatorin geleitet und untersteht der Gesamtleitung des Landesmusikschuldirektors bzw. der Landesmusikschuldirektorin.

Artikel 12 (Personal)

(1) Für die didaktische, organisatorische, verwaltungstechnische und finanzielle Umsetzung der Aufgaben wird dem Institut im Sinne des Landesverteilungsplans und im Rahmen des Stellenplans folgendes Personal zur Verfügung gestellt:

  1. leitendes Personal,
  2. Lehrpersonal,
  3. Verwaltungspersonal.

Artikel 13 (Leitendes Personal)

(1) Die Gesamtleitung des Instituts wird einem Landesmusikschuldirektor bzw. einer Landesmusikschuldirektorin übertragen. Ihm bzw. ihr obliegt die Planung, Organisation, Koordinierung und Betreuung aller Bereiche von Tätigkeiten, die laut Statut und gemäß internen Plänen sowie gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrates zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts vorgesehen sind, und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Ihm bzw. ihr obliegt im Besonderen auch die fachliche Beratung, Leitung und Aufsicht für alle musikpädagogischen Angebote und Leistungen sowie für deren regelmäßige Evaluation.

(2) Der Landesmusikschuldirektor bzw. die Landesmusikschuldirektorin untersteht in funktioneller Hinsicht dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsrates.

(3) Jeder Musikschulsprengel wird von einem Musikschuldirektor bzw. einer Musikschuldirektorin geleitet, der bzw. die alle Tätigkeiten und Aufgaben der Musikschulen, die dem jeweiligen Musikschulsprengel zugeteilt sind, plant, koordiniert, fördert und überwacht.

(4) Das leitende Personal des Instituts ist im Rahmen der ihm vom Verwaltungsrat zugewiesenen Zuständigkeiten befugt, in Eigenverantwortung und im Sinne der Aufgaben des Instituts tätig zu sein und für das bestmögliche Funktionieren des gesamten Institutsbetriebes bzw. der zugewiesenen Musikschulen zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen.

(5) Die spezifischen Anforderungsprofile für die genannten Leitungsfunktionen werden im Rahmen der entsprechenden Wettbewerbsausschreibungen in Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Landesabteilungen und dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsrates des Instituts festgelegt.

Artikel 14 (Lehrpersonal)

(1) Für die Durchführung der didaktischen musikpädagogischen Aufgaben bedient sich das Institut des Lehrpersonals, das von der Landesregierung dem Institut zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Wettbewerbe für die Besetzung der Lehrstellen werden in Zusammenarbeit zwischen der Landesabteilung Personal und dem Institut vorbereitet und durchgeführt.

(3) Das Berufsbild, die Besoldung und die rechtliche Stellung des Lehrpersonals werden im Rahmen von Kollektivverträgen für das unterrichtende Personal der Landesverwaltung festgelegt.

(4) Bei Bedarf kann der Verwaltungsrat Fachkräfte mit befristetem privatrechtlichem Arbeitsvertrag für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr aufnehmen.

(5) Das Institut kann sein Lehrpersonal im Rahmen von Konventionen anderen Organisationen und Körperschaften zur Verfügung stellen.

Artikel 15 (Verwaltungspersonal)

(1) Für die Verwaltung stellt die Landesregierung dem Institut und den Musikschulen das erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung. Der diesbezügliche Stellenplan wird vom Verwaltungsrat vorgeschlagen und von der Landesregierung genehmigt.

(2) Das Verwaltungspersonal bildet das Sekretariat des Instituts bzw. der Musikschulen und erledigt die Arbeiten, die im Rahmen der Verwaltung, der Buchführung und der Abwicklung der Tätigkeitsprogramme anfallen

(3) Die Aufnahme und Verwaltung des Personals werden von der Landesabteilung Personal wahrgenommen.

(4) Für die Führung des Personals gelten die einschlägigen Bestimmungen des Landes.

Artikel 16 (Fachgruppen)

(1) Für einzelne Fächer bzw. Fächergruppen setzt der Verwaltungsrat Fachgruppen ein. Die Leiter bzw. die Leiterinnen der Fachgruppen werden vom Verwaltungsrat ernannt und zwar nach einem von diesem festgelegten Verfahren. Die Amtsdauer endet mit jener des Verwaltungsrates, der sie eingesetzt hat.

(2) Die Tätigkeit der Fachgruppe umfasst folgende Aufgaben:

  1. Begutachtung des Lehrplans und methodische Umsetzung desselben,
  2. Erarbeitung von Vorschlägen für die jährliche fachliche und pädagogische Fortbildung,
  3. Vorschläge und Beratung für den Ankauf und für die Instandhaltung des Instrumentariums,
  4. Übernahme weiterer Aufgaben, die ihr vom Landesmusikschuldirektor bzw. von der Landesmusikschuldirektorin übertragen werden.

Artikel 17 (Finanzjahr, Haushalt und Rechnungslegung)

(1) Das Finanzjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag und der Tätigkeitsplan sind auf Grund der geltenden Bestimmungen und Fristen zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Diesen Dokumenten werden die jeweiligen Berichte des Kollegiums der Rechnungsprüfer beigefügt.5)

(3) Für den Haushalt, die Finanzgebarung und die Rechnungslegung des Instituts werden die Bestimmungen angewandt, die für den Haushalt und für die allgemeine Rechnungsführung des Landes gelten.

(4) Die allgemeine Rechnungslegung umfasst die Finanzrechnung der Haushaltsgebarung und die Vermögensrechnung.

(5) Verwaltungsüberschüsse oder Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, werden in den Haushaltsvoranschlag des darauf folgenden Finanzjahres eingetragen.

5)

Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:

Art. 13

(1) Ab dem Finanzjahr 1995, müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.

Artikel 18 (Einnahmen und Ausgaben)

(1) Die Einnahmen des Instituts bestehen aus:

  1. den Beiträgen, Finanzierungen und Zuweisungen des Landes und anderer Körperschaften öffentlicher und privatrechtlicher Natur,
  2. Kursgebühren und Erträgen für Dienstleistungen an Dritte,
  3. den Erträgen aus Vermächtnissen, Spenden und Schenkungen Dritter,
  4. den Erträgen aus dem Verkauf von Vermögensgütern des Instituts.

(2) Die Einnahmen des Instituts werden durch einzelne oder kumulative Einhebungsanweisungen festgestellt, die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Verwaltungsrates unterschrieben sind.

(3) Alle Einnahmen werden über den Schatzamtsdienst eingehoben.

(4) Die Ausgaben des Instituts erfolgen durch Zahlungsanweisungen, die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Verwaltungsrates unterzeichnet sind.

(5) Der Verwaltungsrat kann die leitenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Instituts ermächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Zahlungen für Dienstleistungen, Ankäufe und Arbeiten in Eigenregie durchzuführen. Zu diesem Zweck werden ihnen die entsprechenden Beträge zur Verfügung gestellt.

(6) Für Dienstleistungen, Ankäufe und Arbeiten, die in Eigenregie durchgeführt werden können, werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt.

(7) Das Institut hat einen eigenen Schatzamtsdienst, der vom Verwaltungsrat jenem Kreditinstitut anvertraut wird, das den Schatzamtsdienst des Landes leistet.

Artikel 19 (Vermögen)

(1) Das Vermögen des Instituts besteht aus:

  1. Gütern und technischen Geräten, die mit der Funktionalität des Instituts und der Musikschulen zusammenhängen,
  2. Musikinstrumenten, Musikalien und aus wissenschaftlichem und pädagogisch-didaktischem Material sowie entsprechenden Bücherbeständen,
  3. der Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten, soweit vom Institut angekauft.

(2) Die Vermögensgüter werden, getrennt nach Hauptsitz und Musikschulen, in Inventarregistern eingetragen. Die Register werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Landes geführt.

(3) Die Landesregierung stellt dem Institut für dessen Amtssitz und für die angeschlossenen Fachreferate ein Gebäude oder Räume mit Zubehör und Ausstattung unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 20 (Auflösung)

(1) Bei Auflösung des Instituts übernimmt die Autonome Provinz Bozen alle Güter des Instituts und tritt in sämtliche aktiven und passiven Rechtsverhältnisse des Instituts ein.6)

6)
6)

Satzung des Instituts für Musikerziehung in italienischer Sprache

§ 1 (Errichtung und Aufgaben)

(1) Es wird das Institut für Musikerziehung in italienischer Sprache mit Sitz in Bozen errichtet.

(2) Das Institut hat die Aufgabe, den Gesang und die Musik, die als Mittel der Erziehung und der kulturellen Entwicklung zu verstehen sind, zu fördern und zu verbreiten, und zwar durch Errichtung eigener Lehrkurse sowie durch Ergreifen aller anderen Maßnahmen, die zur Erreichung der institutionellen Zwecke als geeignet erachtet werden.

(3) Das Institut für Musikerziehung hat eine in jeder Hinsicht autonome Verwaltung mit den von dieser Satzung festgesetzten Befugnissen und Aufgaben.

(4) Das Institut ist ermächtigt, mit Beschluß des Verwaltungsrates Abkommen und Vereinbarungen mit anderen Vereinigungen und Körperschaften zu treffen wie auch solchen beizutreten.

§ 2 (Organe)

(1) Organe des Instituts sind:

  1. der Verwaltungsrat,
  2. der Präsident,
  3. das Rechnungsprüferkollegium,
  4. der künstlerische Beirat.

§ 3 (Der Verwaltungsrat)

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die alle der italienischen Sprachgruppe angehören, und wird von der Landesregierung über Vorschlag des Landesrates für Schule und Kultur für die italienische Volksgruppe ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.

(2) Dem Verwaltungsrat gehört außerdem, sobald er ernannt ist, der Vorsitzende des künstlerischen Beirates an.

(3) Eine Wiederbestätigung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates ist möglich.

(4) Verwaltungsratsmitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgendeinem Grund ausgeschiedener ernannt werden, verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amte, für welche die ersetzten Verwaltungsratsmitglieder ernannt worden sind.

(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die die Führung des Instituts betreffen und nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 4 (Der Präsident)

(1) Der Verwaltungsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte den Präsidenten.

(2) Der Präsident ist für die Durchführung der Aufgaben und der Beschlüsse des Verwaltungsrates, für die gesetzliche Vertretung des Instituts sowie für die Einberufung des Verwaltungsrates - in welchem er den Vorsitz führt - verantwortlich.

(3) Der Präsident ergreift Dringlichkeitsmaßnahmen und unterbreitet diese dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zu Ratifizierung.

(4) Der Präsident ist ermächtigt, Gelder in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren.

(5) Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird dieser durch ein von ihm bevollmächtigtes Verwaltungsratsmitglied vertreten.

§ 5 (Die Rechnungsprüfer)

(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die alle Angehörige der italienischen Sprachgruppe sind und von der Landesregierung für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt werden.

(2) Das Rechnungsprüferkollegium führt alle Überprüfungen durch, die nötig sind, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Instituts zu gewährleisten, und erstellt hierüber einen jährlichen Bericht, der der Jahresabschlußrechnung beizulegen ist.

§ 6 (Der künstlerische Beirat)

(1) Der künstlerische Beirat besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, alle Angehörige der italienischen Sprachgruppe, die nicht mehrheitlich Bedienstete des Instituts sein dürfen; er wird von der Landesregierung über Vorschlag des Landesrates für Schule und Kultur für die italienische Volksgruppe für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt.

(2) Eine Wiederbestellung der einzelnen Mitglieder ist möglich.

(3) Mitglieder, die an Stelle anderer, während der Amtszeit aus irgendeinem Grunde ausgeschiedener ernannt werden, verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amte, für welche die ersetzten Beiräte ernannt worden sind.

(4) An den Sitzungen des künstlerischen Beirates nehmen mit beratender Stimme der Präsident und der didaktische Leiter der Kurse teil.

§ 7 (Befugnisse des künstlerischen Beirates)

(1) Der künstlerische Beirat ist in künstlerischer Hinsicht das beratende Organ des Verwaltungsrates und hat im einzelnen folgende Befugnisse:

  1. Wahl seines Vorsitzenden,
  2. Ausarbeitung des künstlerischen Jahresprogrammes und des Jahresberichtes, welche dem Verwaltungsrat zur endgültigen Beschlußfassung vorzulegen sind,
  3. Erteilung von Gutachten und Vorschlägen für alle Einstellungen und Versetzungen des unterrichtenden Personals,
  4. Erstellung der Lehrprogramme,
  5. Unterbreitung von Vorschlägen für die Fortbildungsprogramme,
  6. Erarbeitung sämtlicher Gutachten und Vorschläge in künstlerischer Hinsicht,
  7. Erteilung von Gutachten, die vom Verwaltungsrat angefordert werden,
  8. Austausch von Erfahrungen und Vorschlägen in gemeinsamer Sitzung mit dem künstlerischen Beirat des Instituts für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache.

§ 8 (Einnahmen)

(1) Die Finanzierung des Instituts erfolgt durch Beiträge von Privaten und von öffentlichen Körperschaften sowie durch die vom Verwaltungsrat jährlich festzulegenden Kursbeiträge.

§ 9 (Das Rechnungsjahr)

(1) Das Rechnungsjahr des Instituts beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember.

(2) Die Haushaltsvoranschläge und ihre Änderungen, die Jahresprogramme, die Rechnungsabschlüsse und der Tätigkeitsbericht müssen der Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt werden.

(3) Die Haushaltsvoranschläge müssen jeweils innerhalb 31. Oktober des vorhergehenden Jahres und die Rechnungsabschlüsse innerhalb 30. April des darauffolgenden Jahres genehmigt und innerhalb eines weiteren Monats an das zuständige Referat bei der Landesregierung übermittelt werden.5)

(4) Die im Haushalt angesetzten und bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht beanspruchten Mittel bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der gesetzlichen Fristen, verwendet werden.

5)

Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:

Art. 13

(1) Ab dem Finanzjahr 1995, müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.

§ 10 (Vermögen)

(1) Das Vermögen des Instituts besteht aus den Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder auf irgendeine andere Weise in seinen Besitz übergegangen sind und in direktem Zusammenhang mit der Führung des Instituts stehen.

(2) Bei Auflösung des Instituts geht die Verfügbarkeit über das gesamte Vermögen auf die Landesregierung über.

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ActionActionv) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 22. September 2003, Nr. 3272
ActionActionw) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 3. Dezember 1990, Nr. 7617
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