Kundgemacht im A.Bl. vom 20. September 1976, Nr. 40/Sondernummer.
(1) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mindestens einem Jahr beim Hauptsitz des Provinzialverbandes für Kindergärten der Provinz Bozen (Federazione provinciale degli asili infantili e scuole materne della Provincia di Bolzano) bedienstete Verwaltungspersonal wird mit Wirkung ab dem im ersten Teil des ersten Absatzes des Artikels 74 vorgesehenen Zeitpunkt mit Beschluß des Landesausschusses und vorbehaltlich eines entsprechenden Ansuchens in den Verwaltungsstellenplan des Landes gemäß Landesgesetz vom 21. Februar 1972, Nr. 4, aufgenommen. Die Einstufung erfolgt erforderlichenfalls auch überzählig zum Plansoll in die entsprechende Laufbahn, die dem Betreffenden auf Grund seines Studientitels gemäß Landespersonalordnung zusteht. Von der Altersgrenze und von der Kenntnis der Nicht-Muttersprache wird abgesehen.
(2) Zwecks Entwicklung der Laufbahn wird dem im ersten Absatz angeführten Personal der beim genannten Verband geleistete Dienst zur Gänze anerkannt, sofern dieser Dienst im Besitze jenes Studientitels geleistet wurde, auf Grund dessen die Einstufung in die jeweilige Laufbahn erfolgt.